Harter Brexit – was tun?

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Jetzt noch Export durch aktuelle „CE-Prüfungen“ sichern

Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU und das Risiko ist hoch, dass es bis zum 31.12.2020 keinen Handelsvertrag mit der EU gibt. Eine Verlängerung der Übergangsfrist hat Boris Johnson per Gesetz verboten, so dass sich Unternehmen ernsthaft auf die konkreten Folgen eines „No-Deal-Austritts“ vorbereiten sollten. Nach Informationen des DIBt können Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig nach den Bestimmungen der Baupro-duktenverordnung in Verkehr gebracht worden sind, problemlos weiter bis zum Endverwender vermarktet werden. Dies ist durch die Bestimmungen des Austritts-abkommens zwischen EU und UK gewährleistet. Dies be-deutet auch, dass bei neuen Produkten die notwendigen Prüfnachweise für die CE-Kennzeichnung rechtzeitig vor-liegen müssen.

durchgestrichenes CE-Kennzeichen und durchgestrichene Großbritannien Flagge
Was passiert mit dem CE-Kennzeichen und dem Handel harmonisierter Produkte nach dem Brexit? (Quelle: ift Rosenheim)
durchgestrichenes CE-Kennzeichen und durchgestrichene Großbritannien Flagge
Was passiert mit dem CE-Kennzeichen und dem Handel harmonisierter Produkte nach dem Brexit? (Quelle: ift Rosenheim)

Die am 31. Januar zwischen Großbritannien und der Europäischen Union vereinbarte Übergangsfrist endet zum 31.12.2020. Dann wird es ernst, insbesondere wenn es zu einem Austritt ohne Handelsabkommen kommt. Denn dann ist UK ein Dritt-Staat, für den gänzlich neue Regeln für den Export und Import gelten. Das zwischen der EU und UK verhandelte Austrittsabkommen regelt jedoch, dass Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig nach den Bestimmungen der Bauproduktenverordnung (CE-Zeichen) in Verkehr gebracht worden sind, auch nach dem 1. Januar 2021 noch auf dem Markt des Vereinigten Königreichs bis zum Endverwender vermarktet werden können.

Fenster, Fassaden, Türen und Tore mit CE-Zeichen, die noch im Übergangszeitraum als harmonisierte Produkte in England in den Verkehr gebracht worden sind, können gemäß Art. 41 Abs. 1) des Austrittsabkommens weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher ankommen. Jedoch muss der Hersteller bzw. Importeur nachweisen, dass das Produkt innerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht wurde (Art. 42 des Austrittsabkommens). Hersteller, die noch neue Produkte entwickeln und in UK vermarkten wollen, sollten daher die verbleibende Zeit nutzen, um die notwendigen Prüfnachweise für eine CE-Kennzeichnung zu erhalten und die Produkte in UK noch in diesem Jahr rechtskonform in Verkehr bringen zu können.

Wenn nach der Übergangszeit, also ab 1.1.2021 die EU-Mitgliedschaft endet und kein gleichwertiges Freihandelsabkommen geschlossen wird, ändern sich die Spielregeln grundlegend. Denn dann gilt Großbritannien als „Drittstaat“, für den Zölle erhoben werden können und in dem die Regelungen der Bauproduktenverordnung (BauPVO) nicht mehr gelten. Auch Die CE-Konformitäts-bewertungsverfahren für die EU können nicht mehr von Prüf- und Zertifizierungsstellen durchgeführt werden, die bisher in Großbritannien notifiziert waren. Diese können nur noch Nachweise nach britischem Regeln erstellen. Britische Hersteller von Bauprodukten, die in die EU exportieren wollen, müssen sich dann an notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen in Ländern der EU wenden. Auch die Bevollmächtigten in UK verlieren dann nach der Übergangszeit ihren Status als Bevollmächtigte im Sinne der BauPVO. In diesen Fällen müsste ein neuer Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt werden.

Großbritannien beabsichtigt ein neues Zeichen (UKCA-Kennzeichnung) einzuführen, um die Konformität von Bauprodukten für die Verwendung in Großbritannien zu erklären. Dieses kann auch abweichende und zusätzliche Produktanforderungen enthalten. Die hierfür notwendigen Prüfungen können auch unter Einbeziehung „UK-anerkannter“ Dritt-Prüfstellen erfolgen. Dr. Jochen Peichl (Geschäftsführer ift Rosenheim) erklärt hierzu: „Auf Grundlage unserer flexiblen Akkreditierung und der umfangreichen Prüfeinrichtungen können wir auch neu definierte Produkteigenschaften prüfen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Prüfstellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England genutzt werden können. Einfacher ist es aber, die Zeit bis zum 31.12.2020 zu nutzen“.

Jürgen Benitz-Wildenburg

Leiter PR & technische Kommunikation

Das ift Rosenheim ist der Vermittlung des erworbenen Wissens an Bauschaffende, Planer und interessierte Bauherren verpflichtet, die sich mit Fenstern, Fassaden, Glas, Türen, Toren und Baustoffen beschäftigen. 

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