Ein Mann hält vor einem Haus einen Energieausweis in die Luft.

Auswirkungen der EnEV auf Türen und Tore

Chancen für die Branche

Lesezeit: 8 Minuten

Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) unter Einbeziehung der vom Bundesrat gewünschten Änderungen am 16.10.2013 beschlossen.

Aktuelle Änderungen der EnEV

Mit Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18.11.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 67, vom 21. November 2013, S. 3951) ist die neue Verordnung 1. Mai 2014 in Kraft getreten [1]

Ein Mann hält vor einem Haus einen Energieausweis in die Luft.
Bild 1: Energieausweis (Bildquelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena))
Die Tabelle zeigt in Spalten Bauteil, Wohngebäude / Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude. Nähere Informationen zur Darstellung erhalten Sie auf Anfrage unter +49 8031 261-2150.
Tabelle 1 Ausführung der Referenzgebäude nach EnEV
Anlage 1 / Tabelle 1 Anforderungen an Wohngebäude
Anlage 2 / Tabelle 1 Anforderungen an Nichtwohngebäude
Die Tabelle zeigt in den Spalten Bauteil, Wohngebäude/Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude. Hier wird der Wert von der Außentür aus Tabelle 1 mit den Werten von Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus vergleicht. Nähere Informationen zur Darstellung erhalten Sie auf Anfrage unter +49 8031 261-2150.
Tabelle 2 Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten nach EnEV
Anlage 3 Anforderungen bei Änderung und Erweiterung (Auszug)

Ab 1. Januar 2016 trat eine weitere Verschärfung der „neuen“ Energieeinsparung in Kraft, da der Jahresprimärenergiebedarf für neue Gebäude um 25% reduziert wurde. Die Wärmedurchgangskoeffizienten des Referenzgebäudes gemäß Tabelle 1 sowie die Begrenzung der Transmissionswärmeverluste (H´T) gemäß Tabelle 2 wurden jedoch nicht explizit angepasst (Tabelle 1). Falls der um 25 % niedrigere Jahresprimärenergiebedarf nicht durch eine umfangreichere Nutzung von regenerativen Energien erreicht wird, führt dies natürlich mittelbar zu niedrigeren Wärmedurchgangskoeffizienten für alle Teile der Gebäudehülle [2].

Für das große Marktsegment der energetischen Sanierung des Baubestands ist die Anlage 3 der wichtigste Teil der Energieeinsparverordnung. Allgemein lässt sich feststellen, dass für die energetische Gebäudesanierung die Anforderungen nicht verschärft werden. Die Begründung hierfür ist, dass die bestehenden Anforderungen bereits anspruchsvoll sind und eine weitere Anhebung der Anforderungen nur geringe Einsparpotenziale im Altbau ermöglicht.

Nach DIN 12519 ist eine Außentür eine Tür, welche das Innenklima vom Außenklima trennt, z.B. die Hauseingangstür sowohl im Einfamilienhaus als auch im Mehrfamilienhaus (MFH) oder Nichtwohngebäude. Die Wohnungstür im MFH, die eine Wohnung vom Treppenhaus trennt, ist nach dieser Definition eine Innentür. Es gab bei Außentüren eine Verschärfung von UD = 2,9 W/(m²·K) (EnEV 2009) auf 1,8 W/(m²·K), was sicherlich dem Stand der Technik entspricht (Tabelle 2).

In der EnEV sind nur Fenster- und Außentüren reguliert, Anforderungen an Innentüren sind nicht festgelegt. Hier ist die Fenstertür (laut DIN 12519: „türhohes Fenster, das dem Zu- und Durchgang dient“) dem Fenster gleichgestellt. Eine Balkon- oder Terrassentür ist in der Regel eine Fenstertür und keine Außentür.

Außerdem schließt die EnEV in Anlage 3 die Anwendung auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen aus. Tore sind in der EnEV nicht geregelt. Es ist aber sicher sinnvoll, wenn Tore, die ebenfalls Raum- und Außenklima trennen, die energetischen Anforderungen von Außentüren einhalten.

In Vergangenheit gab es oft Unklarheiten bezüglich der Anforderung an Bauteile, die nicht explizit in der Energieeinsparverordnung genannt werden. In der Auslegungsstaffel XIX-7 ist festgelegt, wie das Referenzgebäudes beschrieben werden soll, wenn in der Energieeinsparungsverordnung Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, nicht beschrieben sind, aber dennoch der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmt werden muss. In der konkreten Anwendung ist z.B. das Referenzgebäude mit dem identischen Wärmedurchgangskoeffizienten für ein Tor wie der U-Wert des auszuführenden Gebäudes zu berechnen.

Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus wurden als neue Produktgruppe 2f definiert; der Höchstwert für die Sanierung (Anlage 3, Tab. 1) von UW = 1,3 W/(m²·K) auf 1,6 W/(m²·K) erhöht (Tabelle 2). Hierdurch wird vor allem auch dem Zielkonflikt zwischen barrierefreien (schwellenlosen) Systemen und dem Wärmeschutz Rechnung getragen. Fenstertüren mit den genannten Öffnungsmechanismen können durch die Beschlagsmechanik auf Grundlage der Normenreihe DIN EN 13126ff klar definiert und abgegrenzt werden

Des Weiteren wurde die Anforderung an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern aus der EnEV gestrichen; das bedeutet jedoch nicht, dass Fenstern nun undichter werden können. Die Anforderungen an die Luftdichtheit von Außenbauteilen ist in der DIN 4108 [3] geregelt. Demnach müssen die Funktionsfugen von Fenstern und Fenstertüren mindestens der Klasse 2 (bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen) bzw. der Klasse 3 (bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen) nach DIN EN 12207 entsprechen. Bei Außentüren muss die Luftdurchlässigkeit der Funktionsfuge mindestens der Klasse 2 nach DIN EN 12207 entsprechen (Tabelle 3).

Die Tabelle zeigt in Spalten Bauteil und Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes, welches in " bis zu 2" und "mehr als 2" untergliedert ist. Nähere Informationen zur Darstellung erhalten Sie auf Anfrage unter +49 8031 261-2150.
Tabelle 3: Anforderungen an die Luftdurchlässigkeit der Funktionsfugen aus [3] nach DIN EN 12207

Wie wird der Wärmedurchgangskoeffizient für Türen ermittelt?

Der Wärmedurchgangskoeffizient UD einer Tür kann durch Berechnung nach EN ISO 10077-1 in Verbindung mit EN ISO 10077-2 oder experimentell durch eine Messung nach EN ISO 12567-1 nachgewiesen werden. Nach Produktnorm EN 14351-1 können die Wärmedurchgangskoeffizienten für die Standardgröße von 1,23 m x 2,18 m (einflügelig) bzw. 2,00 m x 2,18 m (zweiflügelig) ermittelt werden.

Für den EnEV-Nachweis können die Wärmedurchgangskoeffizienten der Türen bezogen auf die Standardgröße nach Produktnorm EN 14351-1 verwendet werden, sofern der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich die Nachweise der Wärmedurchgangskoeffizienten bezogen auf die tatsächlichen Abmessungen fordert.

Wie wird der Wärmedurchgangskoeffizient für Tore ermittelt?

Der Wärmedurchgangskoeffizient UD eines Tores ist nach Produktnorm für Tore EN 13241-1 zu ermitteln. Der Wärmedurchgangskoeffizient UD kann durch Berechnung nach EN 12428 in Verbindung mit EN ISO 10077-2 nachgewiesen werden. Nach Produktnorm 13241-1 Anhang D kann der Wärmedurchgangskoeffizienten auch durch Messung im Heizkasten-Verfahren ermittelt werden, indem der Probekörper in oder hinter eine vorbereitete Öffnung mit einer Abmessung von min. 2,00 m x 2,00 m bzw. max. 2,50 m x 2,5 m eingebaut wird. Durch Messung des vollständigen Tores, der Torflügelsektion sowie der Torflügel mit den entsprechenden Einbauten z.B. von Fenster und Schlupftüren kann der Wärmedurchgangskoeffizient UD eines Tores flächenabhängig berechnet werden.

Für den EnEV Nachweis ist der Wärmedurchgangskoeffizient UD eines Tores bezogen auf die tatsächliche Fläche anzugeben. In der Auslegungsstaffel XX-4 sind die Anforderungen im Bestand und Berücksichtigung bei Neubauten für Tore erläutert. In der EnEV werden „Tore“ als Bauteil zwar nicht explizit erwähnt, müssen aber sowohl im Referenzgebäude als auch im Ist-Gebäude mit ihren realen Flächen und Eigenschaften berücksichtigt werden, um den Jahresprimärenergiebedarf ermitteln zu können. Tore bleiben allerdings beim Nachweis des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden vollständig unberücksichtigt.

Die Tabelle zeigt in Spalten Symbol, Eigenschaft / Wert nach EN 1435-1, Klasse oder Nennwert und Anforderung ift-Richtlinie WA15/2
Tabelle 4: Anforderungen an Passivhaustaugliche Außentüren nach [9]

Passivhaustaugliche Außentüren

In der ift-Richtlinie WA-15/1 [9] ist die Vorgehensweise zur Beurteilung der Passivhaustauglichkeit von Bauteilen für Fenster, Außentüren und Fassaden festgelegt. Berücksichtigt werden die Wärmeverluste über den Baukörperanschluss für im Passivhaus übliche Wandaufbauten. Darüber hinaus werden Temperaturfaktoren für den Bauköperanschluss sowie den Glas- bzw. Paneelrandbereich festgelegt. Die Nachweise werden dabei auf den Grundlagen von EN-Normen durchgeführt. Die Bewertung von Außentüren nach dieser Richtlinie bedeutet, dass diese Bauelemente grundsätzlich für die Verwendung in einem Passivhaus geeignet sind. Die Eignung im konkreten Einzelfall ist jedoch objektbezogen nachzuweisen. Eine Zusammenfassung der Eigenschaften und deren Anforderungen nach [9] ist in Tabelle 4 dargestellt.

Wärmeschutztechnische Anforderungen

Passivhaustaugliche Außentüren müssen folgende wärmetechnischen Anforderungen erfüllen:

  • Bei einflügeligen Außentüren beträgt die Standardabmessung 1,23 m x 2,18 m und bei zweiflügeligen Außentüren 2,00 m x 2,18 m.
  • Der Wärmedurchgangskoeffizient der Außentür im eingebauten Zustand beträgt UD,Einbau ≤ 0,80 W/(m²K).
  • Bei Rahmentüren mit Verwendung von Verglasungen mit Ug ≤ 0,7 W/(m²K) ist die Behaglichkeitsanforderung ein mittleren Temperaturfaktor von fRsi ≥ 0,88 am Rahmenprofil einzuhalten.
  • Für den Baukörperanschluss, den Paneel- bzw. Glasrandbereich in ein Temperaturfaktor von fRsi ≥ 0,73 einzuhalten.

 

Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit

Zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit sind die in Tabelle genannten zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Prüfung der Leistungseigenschaften und die Auswahl der repräsentativen Probekörper hinsichtlich Abmessungen und die Übertragung der Prüfergebnisse erfolgen dabei gemäß der in der Produktnorm EN 14351-1 festgelegten Regeln.

  • Prüfung der Luftdurchlässigkeit nach EN 1026 und Klassifizierung nach EN 12207. Mindestanforderung: Klasse 2
  • Prüfung der Schlagregendichtheit nach EN 1027 und Klassifizierung nach EN 12208. Mindestanforderung: Klasse 3A (100 Pa)
  • Prüfung des Widerstandes gegen Windlast nach EN 12211 und Einhaltung der Anforderungen nach EN 12210 je nach statischer Anforderung jedoch mindestens Klasse 2, maximal zulässige Durchbiegung: Klasse B (L/200)
  • Prüfung der Stoßfestigkeit und Klassifizierung nach EN 13049. Mindestanforderung: Klasse 1 (200 mm)

Prüfung des Verhaltens bei zwei unterschiedlichen Klimaten:
Außentüren aus hygroskopischen Werkstoffen (z.B. Außentüren aus Holz oder Holzwerkstoffen): Klima c, d und e nach EN 1121,
Außentüren aus nicht hygroskopischen Werkstoffen: Klima d und e nach EN 1121,
Klassifizierung gemäß EN 12219: mindestens Klasse 2,
diese Verformung ist bei der Prüfung der Luftdurchlässigkeit wieder herzustellen.

Fazit

Die Änderungen der Energieeinsparverordnung haben Auswirkungen auf die Gebäudehülle und auch damit auf die Bauteile Tür und Tor. Da das Anforderungsziel des Niedrigstenergie-Gebäudes 2019/21 immer näher rückt, wird es immer wichtiger flächenabhängige Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile korrekt angeben zu können, damit der Jahresprimärenergiebedarf ermittelt werden kann. Demnach muss die Tür bzw. das Tor bei der Planung berücksichtigt werden. Dadurch wird es für die Hersteller umso wichtiger die Wärmedurchgangskoeffizienten ihrer Produkte angeben zu können. Natürlich ist das keine leichte Aufgabe, kann aber mit entsprechenden Vereinfachungen, z.B. der Klassenbildung für die Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten für Türfüllungen, die Anzahl der Nachweise reduzieren.

Literatur

  1. Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
    vom 18. November 2013; BGBl. I S. 3951; www.bbsr-energieeinsparung.de
  2. U. Sieberath, M. Rossa, M. Demel
    EnEV 2014, Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Bezug auf Fenster, Türen, Fassaden und Verglasungen; Publikation ift Rosenheim
  3. DIN 4108-2:2013
    Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz
    Beuth Verlag GmbH, Berlin
  4. Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) – Zusammenfassung; Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), Berlin
  5. E. Junker
    Die neue Energieeinsparverordnung – Anforderungen und Auswirkungen auf bewährte Türkonstruktionen
    ift Rosenheim – Rosenheimer  Tür- und Tortage 2010
  6. M. Demel
    Energieeffizienz mit Türen – Nachweisführung leicht gemacht
    ift Rosenheim – Rosenheimer Tür- und Tortage 2012
  7. M. Demel
    Aktuelle Änderungen der EnEV – Chancen für die Branche
    ift Rosenheim – Rosenheimer Tür- und Tortage 2014
  8. Neumann, D.; Hestermann, Ulf; Rongen, L.: Frick/Knöll
    Baukonstruktionslehre 2. Wiesbaden, Vieweg + Teubner Verlag, 2008
  9. ift Richtlinie WA-15/2
    Passivhaustauglichkeit von Fenstern, Außentüren und Fassaden; Verfahren und Kriterien zur Beurteilung der Passivhaustauglichkeit von Bauteilen für Fenster, Außentüren und Fassaden auf Grundlage von EN-Normen
    Rosenheim, ift Rosenheim, Februar 2011
  10. Sieberath, U.; Niemüller, Ch.
    Kommentar zur DIN EN 14351-1 Fenster und Türen, Produktnorm, Leistungseigenschaften mit Ergänzung (Amendement A1:2010
    Rosenheim, ift Rosenheim GmbH, Dezember 2010

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