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Türen und Tore „on fire“

FSA als Bausatz? EADs und Status der Harmonisierung

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Nachdem es vorerst mit der Harmonisierung der EN 14351-2 – der Produktnorm für Innentüren – in 2019 nicht geklappt hat, gelten für Innentüren andere Regeln als für Außentüren.

Mit den 2016 und 2021 erschienenen EADs (European Assessment Document = Europäisches Bewertungsdokument) für Stahlblech- und Stahl-Rohrrahmen-Innentüren wurde der europäische Pfad auch für Innentüren ein Stück weit geöffnet. Das wirft aber auch neue Fragen auf, etwa für Systemgeber und -nehmer: Wie kann letzterer eine Europäische Technische Bewertung (ETA) bzw. einen Klassifizierungsbericht (bei der Außentür) vom Systemgeber nutzen? Und ist eine Überwachung erforderlich? Solche Fragen kommen nunmehr auf, seitdem die CE-Kennzeichnung genutzt wird.

Kurzer Blick auf die Normung

Es tut sich etwas im Bereich Innentür. Ein erster Vorschlag für einen Normungsauftrag wurde an die Länder verteilt. Der beinhaltet nicht nur Bekanntes, es wurden auch Nachträge wie die Klasse „50 m3/h“ für große Rauchschutztore berücksichtigt. Bis daraus aber eine harmonisierte Norm wird, dürften noch fünf bis zehn Jahre vergehen. Daneben wird eifrig an den Hilfsnormen gearbeitet. Zahlreiche Normen für den erweiterten Anwendungsbereich sind in der Revision bzw. kommen neu auf dem Markt (für Feuerwiderstand siehe Tabelle 1). Neben den Normen für die Dauerhaftigkeit der Selbstschließung ist auch eine neue Norm für Glastüren in die Umfrage gegangen, die erstmals alle drei Brandschutzeigenschaften in einem Dokument behandelt (siehe Bild 1).

Die Tabelle zeigt eine Übersicht über den Stand der Normen zum Erweiterten Anwendungsbereich für den Feuerwiderstand von Türen, Toren und Fenster
Tabelle 1: Übersicht über den Stand der Normen zum Erweiterten Anwendungsbereich
für den Feuerwiderstand von Türen, Toren und Fenster
Die englischsprachige Tabelle zeigt einen Vorschlag zur Behandlung der drei Eigenschaften Feuerwiderstand „F“, Rauchdichtheit „S“ und Dauerhaftigkeit der Selbstschließung „D“ in einem Dokument. (Quelle: Technisches Komitee CEN/TC127 / WG3 / TG12)
Bild 1: Vorschlag zur Behandlung der drei Eigenschaften Feuerwiderstand „F“, Rauchdichtheit „S“ und Dauerhaftigkeit der Selbstschließung „D“ in einem Dokument. (Quelle: Technisches Komitee CEN/TC127 / WG3 / TG12)
Das Bild zeigt das Titelblatt der neuen EAD 02062-00-1102 für Stahlrohrrahmen-Innentüren
Bild 2: Titelblatt der neuen EAD 02062-00-1102 für Stahlrohrrahmen-Innentüren

EAD und ETA – Was ist das?

Grundlagen

Mit einer ETA hat man einen in ganz Europa akzeptierten Verwendbarkeitsnachweis, der wie bei Außentüren zu einer CE-Kennzeichnung mit Leistungserklärung führt. Die Grundlage ist die jeweilige EAD, 020029-00-1102 für Stahlblech-Innentüren und 020062-00-1102 für Stahl-Rohrrahmen-Innentüren. Dort sind alle relevanten Eigenschaften beschrieben. Dabei hat man das Rad aber nicht neu erfunden, sondern die europäisch abgestimmten Verfahren aus der EN 16034 für den Feuerwiderstand und EN 14351-2 für die weiteren Eigenschaften wie zum Beispiel Schalldämmung herangezogen. Für alle Eigenschaften wurde dabei einheitlich das AVCP-System 1 festgelegt, also wie bei den Außentüren mit Feuerwiderstand ist damit eine Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) erforderlich.

Die Eigenschaften werden nach den bekannten Prüf- und Klassifizierungsnormen nachgewiesen, also zum Beispiel nach EN 13501-2 für die Klassifizierung von Feuerwiderstand, Rauchdichtheit und die selbstschließenden Eigenschaften. Unterscheiden sich die Außen- und Innentüren nicht, kann man daher den gleichen Klassifizierungsbericht heranziehen. Einen Unterschied gibt es bei den Berichten zum erweiterten Anwendungsbereich, also den Übertragungsregeln. Da hat man bei der EAD für Stahlblechtüren nämlich die prEN 17020-1 schon explizit als Regel aufgenommen, so dass man sie schon für den Nachweis nutzen kann. Für die Außentüren dauert es noch, bis die Norm verfügbar sein wird. Ansonsten verwendet man die gleichen Regeln aus den veröffentlichten Normen. Ein Hindernis ergibt sich aber für die Weitergabe der ETA vom Systemgeber zum Systemnehmer, denn das sieht die Bauproduktenverordnung (BauPVO) so nicht vor.

Die EADs und die BauPVO

Die Verwendung von ETAs auf Basis von EADs wird im Artikel 19 der BauPVO eingeführt. Dort wird festgelegt, dass der Hersteller die ETA beantragt. Ein Verfahren zur Weitergabe, das sogenannte „Cascading“, wie wir es aus der Produktnormen – etwa der EN 16034 – kennen, wurde dabei nicht eingeführt. Das bedeutet, dass ein Hersteller, der sein Produkt nachweist und dafür eine ETA beantragt, diese bekommen und nutzen kann. Eine Weitergabe als Systemgeber an Systemnehmer gibt es nicht. Ein recht umständlicher Weg wäre die Weitergabe aller Prüfberichte, so dass jeder Systemnehmer seine eigen ETA beantragen kann. Das macht allenfalls bei einer Handvoll Partner Sinn, die gemeinsame Prüfergebnisse nutzen, aber getrennt vermarkten wollen.

ETA und Systemgeber

Es gibt ein auch für andere Bauprodukte angewendetes Verfahren, wie ein Systemgeber seine ETA für die Systemnehmer nutzbar machen kann. Dies setzt voraus, dass der Systemgeber als „Hersteller“ fungiert und die Systemnehmer die Produkte für diesen fertigen. Das bedeutet zum einen, dass der Systemgeber die Verantwortung für das Bauprodukt übernimmt. Ein „Trick“, um die Überwachung zu umgehen, ist das aber nicht, da selbstverständlich jede Fertigungsstätte auch bei diesem Verfahren einer Überwachung unterliegt und einmal jährlich Besuch bekommt.

Organisatorisch erhöht sich der Aufwand nicht wesentlich, da ohnehin jeder Systemnehmer einen Überwachungsvertrag benötigt, was auch bedeutet, dass auch hier nicht alle Systemnehmer von derselben Inspektionsstelle überwacht werden müssen, sondern dass diese Aufgabe auch auf mehrere Stellen verteilt werden kann. Ein Unterschied besteht doch, denn auch der Systemgeber wird überwacht, und es gibt dafür nur ein Zertifikat, was dann aber auch zu entsprechenden Einsparungen führt.

Bausätze bei Produktnorm und ETA

Ein weiteres Thema sind die Bausätze, die angeboten werden und eine Überwachung im einzelnem Betrieb umgehen sollen. Das geht nur, wenn der Systemnehmer als Händler fungiert. Auch hier liegt die Verantwortung beim Systemgeber, der in diesem Fall für die Produktion, CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung sorgen muss. Beim Lizenznehmer, dem Händler, dagegen dürfen keine Fertigungsschritte mehr durchgeführt werden. Es ist lediglich das Zusammensetzen eines zum Transport zerlegten Bausatzes erlaubt, aber zum Beispiel nicht, das Türblatt zur Befestigung eines Bandes auszufräsen.

Dafür gibt es die Regeln aus Artikel 15 der BauPVO, die einem Händler die gleichen Pflichten auferlegt, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann. Das bedeutet dann auch, dass die Lizenznehmer überwacht werden, die CE-Kennzeichnung anbringen und eine Leistungserklärung erstellen müssen.

Fazit

Die Arbeiten am europäischen Normungssystem laufen auf Hochtouren. Ebenso kommt die Überarbeitung der BauPVO voran, auch im Hinblick auf die neuen Normenaufträge. Der europäische Weg ist mit den ersten EADs auch für Innentüren schon heute nutzbar. Das gilt auch für Systemhäuser, für die es Möglichkeiten zur gemeinsamen Nutzung einer ETA gibt. Um eine Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle der Fertigung kommt man nicht herum. Dort, wo die Fertigung stattfindet, ist auch eine Überwachung erforderlich. Wer das nicht will, darf nur montieren.

Dr. Gerhard Wackerbauer

ift Rosenheim

Der promovierte Physiker Dr. Gerhard Wackerbauer ist seit Mai 1996 am ift Rosenheim tätig. Am Anfang war er im Bereich Schallschutz, sowie Wärme-und Feuchteschutz tätig. Im November 2004 wechselte er in das Brandschutzzentrum in Nürnberg und war dort zuletzt bis zu dessen Umzug 2016 Prüfstellenleiter im Bereich Brandschutz. Danach wechselte er zur notifizierten Produktzertifizierungsstelle Brand in Nürnberg, einer Abteilung der ift Zertifizierungsstelle, und ist dort seit Oktober 2016 der fachlich verantwortliche Leiter. Weiterhin ist er auch bei bauaufsichtlichen Zulassungen im Bereich Brandschutz tätig.

Darüber hinaus vertritt er seit Ende 2013 das ift Rosenheim in der Europäischen Sektorgruppe der notifizierten Stellen SH02 im Brandschutz, ist Mitglied im Ausschuss deutschen Spiegelausschuss NA 005-52-05 AA und vertritt diesen im Europäischen Normungsausschuss TC127-WG3 und in ISO/TC92/SC2/WG3.

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