Das Foto zeigt eine geöffnetes Element - ähnlich wie eine Türe.

Anforderungen und Leistungen von Bauteilen im Bauvorhaben – Teil 1

Änderungen, Ergänzungen an bestehenden Brandschutzelementen – was ist möglich?

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Die Begriffe „Brandschutz-Tür“ und „Brandschutz-Verglasung“, zusammengefasst als „Brandschutz-Elemente“, wurden und werden heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch stellvertretend für feuerwiderstandsfähige und/oder rauchdichte Produkte als Bauteile verwendet.

So wie dieser Begriff die Zeit überdauert hat, bestehen die Gebäude noch, und darin verbaut, sind auch solche Brandschutz-Elemente noch vorhanden. Das setzt jedoch voraus, dass in dieser Zeit kein Brandereignis aufgetreten ist, und es keine gravierenden baulichen Veränderungen an den Gebäuden gegeben hat. So wie die Gebäude nach den damals gültigen Bauregeln und Vorschriften errichtet wurden, sind auch die „Brandschutz-Elemente“ in der Regel entsprechend den bauaufsichtlichen Nachweisen gefertigt und montiert worden. In einigen Fällen wurden „Brandschutz-Elemente“ auch in Anlehnung an bestehende bauaufsichtliche Nachweise, nach Normen (z. B. DIN 18082) oder nach bekannten Prinzipien mit brauchbaren Materialien angefertigt und eingebaut worden. Damals wie heute beeinflussen die Anforderungen aus den Bauwerken und die Erfüllung von Sicherheitsanforderungen die Leistungen von „Brandschutz-Elementen“.

Das Foto zeigt eine geöffnetes Element - ähnlich wie eine Türe.
Bild 1: „Brandschutz-Element“ (Quelle: ift Rosenheim, Stefan Klausing)

Doch bestehende Gebäude werden verändert und an eine moderne Nutzung angepasst, sofern deren Substanz noch erhaltenswert ist, sie unter den Denkmalschutz fallen oder aus wirtschaftlichen Gründen. Mit den baulichen Veränderungen aus Umbau, Sanierungen, Erweiterungen bleibt zwar der Bestand im Wesentlichen erhalten, jedoch müssen die aktuellen Bedingungen und Vorgaben aus den Anforderungen berücksichtigt und eingehalten werden. Das betrifft nicht nur die Räume selbst oder energetische Maßnahmen oder die Gebäudetechnik, sondern auch die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zum Brandschutz.

In Abhängigkeit der geplanten Nutzung und der vorhandenen und neuen Strukturen der Gebäude werden die Vorgaben zum baulichen Brandschutz und die Möglichkeiten für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen mit einem Brandschutzkonzept (-plan) definiert. Damit sind dann auch sowohl für die verbauten, teils schon historischen „Brandschutz-Elemente“ als auch für neue „Brandschutz-Elemente“ die Anforderungen in Form von (Feuerwiderstands-)Klassen festgelegt. Auch wenn die Erfüllung der Anforderungen von neuen „Brandschutz-Elementen“ erst einmal einfach oder machbar erscheint, kann das für „historische Brandschutz-Elemente“ schon schwierig werden: Sind solche Elemente zwar nach bauaufsichtliche Nachweisen oder nach Normen (z. B. DIN 18082) gefertigt und eingebaut, jedoch nicht in diesem Sinne gekennzeichnet worden, ist/wird das problematisch.

Ebenso problematisch kann und wird das bei nicht nach oder in Anlehnung an bauaufsichtliche Nachweise oder Normen (z. B. DIN 18082) gefertigte und eingebaute, nicht gekennzeichnete „Brandschutz-Elemente“ werden. Auch deshalb ist es seit einiger Zeit übliche Praxis, dass bei solchen baulichen Vorhaben, meist mit oder nach der Erstellung des Brandschutzkonzepts (-plans), der Bestand an vorhandenen „Brandschutz-Elementen“ aufgenommen wird. Selbst nach einem Abgleich der Bestandsaufnahme mit den Forderungen aus dem Brandschutzkonzept (-plan) bestehen neben dem „unklaren Umgang“ mit nicht gekennzeichneten „Brandschutz-Elementen“ (im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Einordnung) häufig auch für gekennzeichnete „Brandschutz-Elemente“ Zweifel an deren brandschutztechnischen Leistungsfähigkeiten. Handelt es sich dabei um eine „überschaubare“ Stückzahl an Elementen und damit um eine akzeptable Summe für einen Austausch dieser Elemente, wird meistens schnell eine Entscheidung getroffen. Doch in vielen Fällen verhindern der Denkmal- oder ein Bestandsschutz oder wirtschaftliche Gründe eine Entscheidung – die vorhandene Situation bleibt weiter „unklar“.

Was und wie kann also getan werden, um solche Situationen zu klären? Auf diese Frage gibt es so viele Antworten wie „unklare“ Situationen. Je nach Bauvorhaben, nach Anforderungen oder nach Situation können Baustellenbegehungen mit Sichtungen solcher Elemente durchaus nach eigenen Erfahrungen in allen Fällen eine ausreichende „Klarheit“ für eine Entscheidungsfindung bringen. Damit ist sicher nicht die pauschale Empfehlung zum Austausch der Elemente gemeint, wenngleich eine solche Empfehlung auch „klar“ wäre. Ob und welche Anforderungen von den vorhandenen „Brandschutz-Elementen“ noch oder nicht mehr erfüllt werden, ob diese ertüchtigt werden oder angepasst werden können, um moderne Anforderungen zu erfüllen, oder einfach nur, um festzustellen, ob diese Elemente zulassungskonform ausgeführt wurden oder …, kann oder kann nicht bei einer Überprüfung festgestellt werden. Außerdem besteht nach wirtschaftlicher Abwägung die Möglichkeit vorhandene „Brandschutz-Elemente“ auszubauen und zu prüfen, um das tatsächliche, noch vorhandene Leistungsvermögen festzustellen.

Sowohl zu nachträglichen Prüfungen als auch zu anderen vorgefundenen, „unklaren“ Situationen zeigen wir an ausgewählten Beispielen – unter Berücksichtigung von „alten“ und aktuellen Regelungen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben – mögliche Ergebnisse.

Stefan Klausing

ift Rosenheim

Stefan Klausing ist Experte für Brandschutzbauteile und seit vielen Jahren im ift Rosenheim für die Bewertung von Bauelementen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Rauchdichtheit zuständig. Auf Basis von Prüfergebnissen und anderer Nachweise erstellt er projektbezogene gutachtliche Stellungnahmen, die als Grundlage für Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise (Zulassung, Prüfzeugnis, Vorhaben bezogene Bauartgenehmigung (vBG) bzw. Zustimmung im Einzelfall (ZiE)) dienen.

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