Das Foto zeigt ist eine nichtvorhandene Türschwelle auf einer Baustelle.

Was bedeutet „schwellenlos“?

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In verschiedenen Regelwerken, z.B. der Normreihe DIN 18040 zum barrierefreien Bauen, aber auch in Verordnungen wie der Versammlungsstätten- und Verkaufsstätten-Verordnung findet sich in Bezug auf Türen die Formulierung „schwellenlos“.

Die Intention hinter dieser Forderung ist klar: ein möglichst geringer – im Idealfall – niveaugleicher Übergang im Schwellenbereich, um Stolpern zu verhindern und insbesondere den Nutzern von Rollstühlen und Rollatoren die barrierefreie Passierbarkeit von Türen zu ermöglichen.

Erfahrungen in der Baupraxis zeigen, dass diese Vorgabe viel Interpretationsspielraum bietet. Zum einen ist die Formulierung „schwellenlos“ ungenau, denn – überspitzt gesagt – würde dies einen durchgängigen Bodenbelag bzw. das Fehlen des unteren Abschlusses bedeuten. Nun haben aber vor allem Außenbauteile immer eine Schwelle. Nach EN 12519 „Fenster und Türen – Terminologie“ ist eine Schwelle definiert als „horizontales Teil am unteren Türrahmen, über dem der Türflügel ruht und das den Fußboden zwischen zwei angrenzenden Bereichen trennt“. Mit anderen Worten: Es ist eine Schwelle vorhanden.

Zum anderen wird von vielen Bauschaffenden – vom Architekten, vom Türenhersteller bis zum Montagebetrieb – eine „barrierefreie Schwelle“ wie selbstverständlich gleichgesetzt mit einer 2 cm hohen Schwelle. Der Auftraggeber sieht dies oftmals anders. Damit klaffen die Erwartung und die gebaute Realität (2 cm) weit auseinander. Im Ergebnis sollte ein Auftragnehmer stets Rücksprache mit seinem Auftraggeber hinsichtlich der tatsächlichen Schwellenhöhe halten, um Missverständnissen bzw. Reklamationen vorzubeugen.

Das Foto zeigt ist eine nichtvorhandene Türschwelle auf einer Baustelle.
Bild 1: „Schwellenlose“ Tür (Quelle: © photo 5000 – stock.adobe.com)
Das Bild zeigt das Cover der ift-Richtlinie BA-01/1 Ermittlung und Klassifizierung der Überrollbarkeit von Schwellen
Bild 1: ift-Richtlinie BA-01/1 Ermittlung und Klassifizierung der Überrollbarkeit von Schwellen

Um die Forderung einer barrierefreien Schwelle zu erfüllen, ist es zielführender anstelle einer maximalen Schwellenhöhe eine gute Überrollbarkeit zu fordern. Das ift Rosenheim hat hierfür die ift-Richtlinie BA-01/1 „Ermittlung und Klassifizierung der Überrollbarkeit von Schwellen“ erarbeitet. Hersteller können nun die Überrollbarkeit ihrer Produkte prüfen und klassifizieren lassen und damit die Klasse der Überrollbarkeit als Produkteigenschaft ausweisen. Eine objektive Vergleichbarkeit verschiedenster Schwellenprofile sowie eine klare Vorgabe in der Ausschreibung sind damit möglich.

Knut Junge

ift Rosenheim

Dipl.-Ing. (FH) Knut Junge ist seit 2002 am ift Rosenheim tätig. Er ist Mitarbeiter des ift-Sachverständigenzentrums sowie Mitglied in Normenausschüssen und Gremien für das barrierefreie Bauen.

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