Tür- und Zargenhersteller, Händler und Einbauer

Die neue EN 14351-2 – praktische Tipps zum CE-Zeichen

Lesezeit: 5 Minuten

Der europäische Normenausschuss hat den Entwurf der EN 14351-2 als künftige Produktnorm für Innentüren in der Schlussabstimmung verabschiedet. Änderungen sind kaum noch möglich. Daher können sich die Hersteller von Innentüren auf die CE-Kennzeichnung ihrer Produkte vorbereiten.

Prinzip der Europäischen Produktnormen

Europäische Produktnormen legen fest, welche Leistungsmerkmale bzw. -eigenschaften die Produkte aufweisen können und wie diese zu prüfen und, falls erforderlich, zu klassifizieren sind. Üblicherweise erfolgt dies durch Verweise auf Prüf- bzw. Klassifizierungsnormen, die seit ca. 2001 alle vorliegen.

Während die Anwendung von Normen normalerweise freiwillig ist, ist dies aufgrund der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO) bei sogenannten „harmonisierten Normen“ Pflicht! Diese Harmonisierung einer Produktnorm erfolgt durch die Listung im europäischen Amtsblatt – erst dann ist während der sogenannten „Koexistenzperiode“ eine CE-Kennzeichnung zulässig. Nach dem Ende der Koexistenzperiode ist eine CE-Kennzeichnung dieser Bauprodukte Pflicht.

Der Hersteller muss Bauprodukte, die von harmonisierten Normen geregelt werden, nach den Maßgaben der Bauproduktenverordnung und des Anhangs ZA der jeweiligen Produktnorm mit einer CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen. Dieser Anhang ZA listet die sogenannten „wesentlichen Merkmale“ auf, von denen im CE-Zeichen mindestens eines zu deklarieren ist.

Die deutschen Bauordnungen legen fest, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte dann verwendet werden dürfen, wenn die erklärten Leistungen den baurechtlich festgelegten Anforderungen entsprechen. Welche das sind, ergibt sich aus den baurechtlichen Anforderungen des Landes (künftig: Landes-Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen – VV TB), in dem der Hersteller das Bauprodukt auf den Markt bringen will.

Inhalt der Norm für Innentüren

Die Norm unterscheidet sich in Gliederung und einigen Tabellen gegenüber der bereits seit 1.02.2007 harmonisierten Produktnorm für Außentüren (EN 14351-1). Bei den in Bezug genommenen Prüf- und Klassifizierungsnormen gibt es kaum Unterschiede. Neu ist, dass im Kapitel 4 die Eigenschaften beschrieben sind und im Kapitel 5 die jeweilige Prüfung genannt ist.

Inhaltlich werden drei verschiedene Anwendungsfälle von Innentüren unterschieden:

1)  Innentüren ohne besondere Anforderungen („einfache Zimmertüren“),

2)  Innentüren mit besonderen Anforderungen (z. B. an Schallschutz, Wärmedurchgang oder Luftdichtheit sowie Nutzungssicherheit etc., z. B. Türen zum Treppenhaus oder Wohnungsabschlusstüren),

3)  Innentüren in Fluchtwegen.

Diese können auch kombiniert sein (1 und 3, 2 und 3). Die Norm gilt für alle Innentüren, sie regelt jedoch nicht die Eigenschaften hinsichtlich Feuer- und Rauchschutz; hierfür ist noch die EN 16034 maßgeblich. Von den motorisch angetriebenen Türen sind nur die Drehflügeltüren nach dieser Norm zu beurteilen; für andere automatische Türsysteme gilt die EN 16361.

Gegenüber der aktuellen Fassung der Produktnorm für Außentüren (EN 14351-1) sind folgende Unterschiede wesentlich:

  • Brandverhalten der Bauteile (aufgrund der deutschen Baurechts-Mindestanforderun­gen!),
  • Nutzungssicherheit bei automatischen Drehflügeltüren,

Dauerhaftigkeit bezüglich Luftdichtheit und Nutzungssicherheit.

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Entsprechend dem sehr unterschiedlichen Einsatzspektrum von Innentüren wurden unterschiedlich aufwändige Verfahren zur Leistungsermittlung festgelegt. Hersteller von Türen ohne bauphysikalische Anforderungen („Zimmertüren“) können die Leistung für diese Merkmale selbst ermitteln (System 4). Bei Türen mit bauphysikalischen Anforderungen wie z. B. Wohnungsabschlusstüren sind im Regelfall notifizierte Prüflabore einzuschalten (System 3); bei allen Türen in Fluchtwegen mit Notausgangsfunktion sind notifizierte Produktzertifizierungsstellen für die „Fähigkeit zur Freigabe“ einzuschalten (System 1). In allen Fällen gelten die Vorgaben der Norm zur Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und Rückverfolgbarkeit von Produkten im Abschnitt 6.3!

Auswirkung für die Praxis

Für den Hersteller von Innentüren gibt es im Sinne der CE-Kennzeichnung nur zwei Fälle, die sich unterscheiden:

A   Der Hersteller liefert das gesamte funktionsfähige Türelement, bestehend aus Zarge und Türblatt mit Dichtungen und Beschlägen. Dabei ist es unabhängig, ob er diese gemeinsam oder getrennt verpackt oder in verschiedenen Lieferungen abgibt. In jedem Fall kennt er das Gesamtelement und seine Leistungsmerkmale und kann diese sicher deklarieren (d. h. in der Leistungserklärung und im CE-Zeichen angeben).

B   Der Hersteller liefert nur eine Komponente (Türblatt oder Zarge) und damit kein funktionsfähiges Türelement. Hier gibt es unterschiedliche Varianten:

B.1  Der Hersteller fertigt zwar nur das Türblatt oder die Zarge, bringt aber das Gesamtelement auf den Markt. Er kennt daher das Gesamtelement und seine Leistungsmerkmale und kann diese sicher deklarieren.

B.2  Der Hersteller fertigt und liefert nur Türblatt oder Zarge, ohne das Gesamtelement zu kennen. In diesem Fall kann er das Türblatt oder die Zarge ohne CE-Kenn­zeichnung abgeben, da die Kennzeichnungspflicht nur für komplette Türelemente gilt.

Wesentliches Element der CE-Kennzeichnung ist die Leistungserklärung. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung.

Auf Basis der Angaben in der Leistungserklärung erfolgt die Erstellung des CE Zeichens, das mit dem Produkt bis zur Baustelle reist. Auf dem CE-Zeichen muss neben den allgemeinen Angaben zum Hersteller und des vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweckes mindestens ein wesentliches Merkmal (Produkteigenschaft) aufgeführt/deklariert sein. Dies kann beispielsweise die „Höhe“ der Tür sein.

Das CE-Zeichen ist gut sichtbar, dauerhaft und leserlich auf dem Produkt oder einem am Produkt befestigten Etikett anzubringen. Auch die Anbringung auf der Verpackung oder die Beifügung in den Begleitpapieren ist zulässig.

Die Anforderung an die „Dauerhaftigkeit“ bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung bis zur voraussichtlichen Verwendung des Produktes deutlich lesbar sein muss. „Dauerhaft“ bezieht sich nur auf das „Inverkehrbringen“ bzw. das „auf dem Markt Bereitstellen“.

Das bedeutet: „Eine (Produkt-)lebenslange CE-Kennzeichnung ist nicht gefordert.“

Die Norm beschreibt im Abschnitt 6 die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Leistungseigenschaften (6.2) und zur Werkseigenen Produktionskontrolle (6.3). Einzelne Innentüren müssen hinsichtlich ihres Produktionsursprungs identifizierbar und rückverfolgbar sein. Diese Information ist entweder auf einem Produktschild oder ausführlich in den Begleitdokumenten bzw. der (den) veröffentlichten technischen Spezifikation(en) des Herstellers anzugeben. Eine Ausnahme sind kraftbetätigte Drehflügeltüren, für diese ist nach der Europäischen Maschinenrichtlinie eine Kennzeichnung an der Tür selbst gefordert.

Die Daten sind durch den Hersteller über 10 Jahre sicher bereitzustellen.

Der Hersteller muss hierzu über schriftliche Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abläufe in Verbindung mit dem Anbringen von Rückverfolgbarkeits-Codes und/oder -Kennzeichnungen regelmäßig überprüft werden.

Ausblick

Aufgrund der nach Bauproduktenverordnung vorgeschriebenen Prüfung der Norm durch die Europäische Kommission wird zwischen dem Erscheinen der Norm (eventuell Ende 2018) und dem Beginn der Koexistenzperiode als frühestmöglichem Zeitpunkt einer CE-Kennzeichnung von Innentüren noch Zeit vergehen.

Für Innentüren mit Anforderungen an den Schutz vor Feuer und Rauch können künftig die wesentlichen Merkmale nach EN  14351-2 in Verbindung mit der bereits harmonisierten Produktnorm EN 16034 in einer CE-Kennzeichnung dargestellt werden. Mittelfristig ist vorgesehen, die Festlegungen der EN 16034 in die EN 14351-2 zu überführen.

Literatur

  1. Schlussentwurf April 2017
    FprEN 14351-2, Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Teil 2: Innentüren
    Beuth Verlag GmbH

Andreas Schmidt

ift Rosenheim

Andreas Schmidt ist seit 1994 Mitarbeiter am ift Rosenheim. Beginnend als Prüfingenieur im Bereich Türen und Tore war er als Projektingenieur und stellvertretender Prüfstellenleiter wie auch in der Produktzertifizierung tätig. Schwerpunkt ist nun das Produktmanagement im Geschäftsbereich Prüfung. Hier betreut er die Gebiete Innentüren und Tore. Er ist langjähriges Mitglied in nationalen und internationalen Ausschüssen der Normung, Technik und div. Verbänden. 

Andreas Woest

ift Rosenheim

Dipl.-Ing. (FH) | MBA (Brunel Univ.) Andreas Woest ist seit 2010 Mitarbeiter am ift Rosenheim. Er ist Leiter des Normungszentrums. Als Holzbauingenieur gibt er seine detaillierte Kenntnis zu den Regularien der Bauproduktenverordnung im Rahmen von Seminaren, Vorträgen und Inhouse-Schulungen weiter.

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