Transparentes Bauen mit Ganzglasanlagen und Glastüren

Anwendungen und Regelwerke

Lesezeit: 16 Minuten

Von nützlich bis funktionell, von nüchtern bis zu einem gestalterischen Element: Ganzglasanlagen (GGA) und Glastüren erfüllen unterschiedliche Funktionen. Jeder von uns kennt raumtrennende Glaselemente in unterschiedlichen Ausführungen und nutzt diese, mehr oder weniger unbewusst und regelmäßig. Ob in Wohnhäusern, um Licht ins Innere zu lassen und gleichzeitig Räume voneinander zu trennen, oder in öffentlichen Einrichtungen, z. B. Büros oder Wartezimmern, um Vertraulichkeit zu schaffen oder auch in Einkaufszentren. Mit Ganzglasanlagen und Glastüren kann man Räume aufwerten und gleichzeitig Tageslicht nutzen. In diesem Beitrag geht es nicht nur um die Empfehlungen hinsichtlich der konstruktiven, statischen Anforderungen, sondern auch um die bauordnungsrechtliche Einordnung und den Kontext zum Teil 3 der DIN 18008 aus dem Jahr 2024 und den nun dort genannten Anforderungen, die neue Möglichkeiten im Rahmen des Bauordnungsrechts, schaffen.

Zu sehen ist eine Glastür in einem Bürogebäude.
Transparentes Bauen mit Ganzglasanlagen und Glastüren (Quelle: Glas Elstner GmbH, Regensburg)

Bisher war die Errichtung von Ganzglasanlagen handwerklich geprägt, nach dem Motto „Das haben wir schon immer so gemacht, es hat funktioniert und ist nie etwas passiert.“ Die Errichtung war aus der Perspektive der konstruktiven und bauordnungsrechtlichen Prinzipien relativ einfach handzuhaben, was sich aber mit der Abschaffung der sog. „4 m-Regel“ grundsätzlich geändert hat. Konstruktiv bestehen GGA weiterhin aus relativ wenigen Komponenten. Glas, Beschlag und Befestigung zum Mauerwerk bzw. der Unterkonstruktion waren und sind die wesentlichen „Zutaten“ einer funktionsfähigen Glaskonstruktion. Diese wurden und werden nach wie vor in sog. 24 Standardtypen oder Modell-Typen unterteilt. Bei dieser Einteilung gibt es 13 einflügelige und 11 doppelflügelige Anlagen. Die Typen können auf unterschiedliche Weise miteinander in GGA kombiniert werden. Alle Türen sind als Anschlagtüren DIN links und DIN rechts oder auch als Pendeltüren erhältlich. Bei der Typ-Nummerierung handelt es sich um eine branchenübliche Nummerierung von Ganzglasanlagen, die Firmen übergreifend einsetzen.

Die erforderliche Befestigung von Ganzglasanlagen an Wänden, Böden und Decken sowie zwischen den einzelnen Glasscheiben kann auf unterschiedliche konstruktive Weise erfolgen. Es sind sowohl linienförmige als auch punktuelle Lagerungen sowie deren Kombinationen möglich. Alle durch die Nutzung entstehenden Lasten müssen zuverlässig über die gesamte Konstruktion abgeleitet werden, wobei insbesondere der sichere Anschluss an den Baukörper von großer Bedeutung ist. Zudem ist es erforderlich, die Unterkonstruktion hinsichtlich ihrer Festigkeit und Eignung, Lasten zu übertragen und aufzunehmen, zu überprüfen.

Zu sehen ist eine Technische Beispielzeichnung einer Ganzglasanlage mit Pendeltür, Oberlicht und feststehenden Seitenteilen.
Beispiel einer Ganzglasanlage mit Pendeltür, Oberlicht und feststehenden Seitenteilen (Quelle: [11])

Diese handwerklichen Regeln zur Konstruktion und Ausführung wurden im Jahr 2017 in der Technischen Richtlinie Nummer 6 (TR 6) des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks beschrieben. Sie beschreibt die anerkannten Regeln der Technik für Ganzglasanlagen, um deren sichere Anwendung zu unterstützen. Behandelt werden wesentliche Themen wie Verkehrssicherheit, Verwendbarkeits- und Prüfnachweise, Lasteinwirkungen, Bauprodukte, Befestigungstechniken, Konstruktionsarten sowie Wartung, Nutzung und Pflege. Die Richtlinie enthält Informationen für Planer und ausführende Handwerker für die Errichtung von Ganzglasanlagen und soll die Sicherheit der Ausführung erhöhen. 

Wie zuvor beschrieben, war einer der Gründe für die Veröffentlichung der TR 6, dem ausführenden Handwerker eine gewisse „Rechtssicherheit“ zu geben. Was aber war der Grund, diese „Rechtssicherheit“ zu schaffen? Bis zur bauaufsichtlichen Einführung der DIN 18008 in den Jahren 2010 ff galt u.a. die „Technische Richtlinie für linienförmige Verglasungen (TRLV)“. Die zu diesem Zeitpunkt vom DIBt veröffentlichten Bauregelisten stellten alle Vertikalverglasungen, deren Oberkanten nicht mehr als 4 m über einer Verkehrsflächen liegen („4 Meter-Regel“), z. B. GGA oder Schaufensterverglasungen, von den Regelungen der TRLV frei. Die Bauregelliste war der Vorgänger der MVV TB (Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). Das bedeutet, dass mit dem Wegfall der „4-Meter-Regel“ in der MVV TB für die Bauart GGA eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) oder aber auch eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) erforderlich wurde.

Das war einer der Gründe, warum man vereinfachte Anwendungsregeln in den im Jahr 2024 neu erschienenen Teil 3 der DIN 18008 in einem normativen Anhang (F) aufgenommen hat. Da es sich bei GGA im Wesentlichen um punktförmige Halterungen bzw. Befestigungen handelt, wurde dieser Anhang auch im Teil 3 der DIN 18008, der sich mit punktförmig gelagerten Glasscheiben beschäftigt, aufgenommen. Bevor die Inhalte des neuen Teil 3 der DIN 18008 mit Bezug auf GGA näher beschrieben werden, lohnt es sich die Begriffe Ganzglasanlage, Glastür etc. zu betrachten. Denn für diese Beschreibung gibt es unterschiedliche Definitionen, die in verschiedenen Regelwerken zu finden sind, was wiederum jeweils andere Anforderungen zur Folge haben kann. 

In den Normen DIN 18008-3, DIN EN 12519 oder aber auch DIN EN 14351-2 werden Glaskonstruktionen oder Glastüren mit Rahmen oder ohne Rahmen unterschiedlich definiert. Wesentliches, gemeinsames Merkmal ist, dass das Türelement oder das Türblatt und/oder die Seitenteile sowie Oberlichter aus Glas bestehen. Die erforderlichen Lasten müssen dabei konstruktiv aufgenommen werden. Dabei können die Türen u. a. als Dreh- und/oder Schiebetüren ausgeführt werden. Wie bereits in der TR 6 beschrieben, können die Glasscheiben linienförmig, punktförmig oder in einer Kombination beider Lagerungsarten befestigt werden. 

Da die Definitionen in den Normen sehr unterschiedlich sind, bedeutet dies wiederum, dass es keine eindeutigen, normativen Anforderungen an diese Bauart gab oder gibt. Das war einer der Gründe erstmalig Grundsätze in eine Norm aufzunehmen, die zahlreiche Glaskonstruktionen „zurück in die bauordnungsrechtliche Legalität“ führt. Diese Vorgaben sind im Teil 3 der DIN 18008 zu finden. 

DIN 18008

Die DIN 18008 beschreibt Methoden zur Ermittlung der Bemessungswerte der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit sowie Regeln für die Bemessung und Konstruktion, beispielsweise zur Sicherstellung ausreichender Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit von Glas im Bauwesen. Diese Anforderungen werden in den Grundlagen in DIN 18008, Teil 1, beschrieben. Ergänzende Hinweise, z. B. zur Stoßsicherheit, werden dann u. a. im Teil 4 „Zusatzanforderungen an die Absturzsicherung“ gegeben. 

Die Nachweise im Grenzzustand der Tragfähigkeit nach Teil 1 gelten ebenso für nichttragende innere Glastrennwände. Da GGA somit auch Teil von inneren Trennwänden sein können, lohnt auch ein Blick in die DIN 4103. Diese wird im nächsten Abschnitt näher erläutert. 

Seit Dezember 2024 steht ein überarbeiteter Teil 3 der DIN 18008 zur Verfügung. Für GGA gibt es mit dem normativen Anhang F der Norm erstmals Regelungen, die es erlauben, normkonform GGA zu errichten. Dieser Teil 3 ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen und eindeutigen Vereinbarungen bereits angewendet werden.

Was genau steht im Anhang F?

Es werden nationale Anwendungsregeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von GGA als Bauart beschrieben. Die Vorgaben gelten für vertikale GGA, die in Innenräumen oder als raumabschließendes Element nach außen verwendet werden können. Sie können Teil einer nichttragenden, inneren Trennwand nach DIN 4103-1 sein. GGA sind dabei weder absturzsicher noch durchsturzsicher. Sie sind eingeteilt in ein- oder zweireihige Anlagen mit beliebiger Breite bei einreihiger Anordnung und mit Oberlicht bei zweireihiger Anordnung. Weiterhin geregelt werden Schiebeanlagen mit oder ohne Oberlicht sowie Schiebeanlagen, Faltanalagen und Kombinationen davon. Die Oberkante der Ganzglasanlage ist H ≤ 4 m über angrenzender Verkehrsfläche. Als Verkehrsflächen im Sinne der DIN 18008-3 gelten Flächen, die allgemein zum Begehen bestimmt sind.

Der Anhang beschreibt „Zusatzanforderungen und Nachweiserleichterungen für Ganzglasanlagen“. So können für die Anwendung, z. B. in Rettungswegen, weitere Anforderungen bestehen. Es werden Anwendungsbedingungen an Glasprodukte, die maximale Einbauhöhe (Oberkante der Ganzglasanlage ist H≤4 m über angrenzender Verkehrsfläche), Korrelationen zwischen Glasmaßen und Glasdicken und für die Lagerung beschrieben. Darüber werden Anforderungen an Einwirkungen und zu erbringende Nachweise im Anhang F erläutert. Die Einwirkungen und Nachweise umfassen den Nachweis der Tragfähigkeit, der Gebrauchstauglichkeit sowie die Anforderung einer ausreichenden Redundanz, also eine „Ausfallsicherheit“. 

Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Glases erfolgt nach DIN 18008-1 und -2. Dabei vereinfachte Annahmen sind zulässig, wie das Ignorieren von Kräften durch Türbedienung. Dabei muss die Begrenzung der Durchbiegung der Einzelscheiben nach DIN 18008-2 sowie den Anforderungen nach Anhang F entsprechen. Zum Beispiel müssen benachbarte, festverglaste Scheiben senkrecht zur Fläche gekoppelt werden, wenn bei einer horizontalen Nutzlast nach DIN EN 1991-1-1 ein Spalt von über 10 mm zwischen den Scheiben entsteht. Die Verbindung kann dabei mechanisch oder durch konstruktive Klebung erfolgen.

Neben dem Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, muss die Konstruktion muss so gestaltet sein, dass der Ausfall einer Glasscheibe die Sicherheit nicht gefährdet (Redundanz). Oberlichter über Türen dürfen im Bruchfall nicht herunterfallen. Der Einsatz von monolithischem ESG ist aber zulässig. Es ist für die jeweilige Einbausituation immer abzuschätzen, inwieweit eine Beurteilung der Sicherheit durchzuführen ist. Hinweise für die Anwendung von Sicherheitsglas gibt dazu auch die Fachinfoschrift „Verkehrssicherheit bei verglasten Türen und bodentiefen Verglasungen ohne Absturzsicherung“. [15]

Um auf einen rechnerischen oder experimentellen Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit gemäß F3.2 und F.3.3 verzichten zu können, müssen verschiedene Bedingungen eingehalten werden. Dieser sog. „Nachweisverzicht“ wird in Anhang F.4 beschrieben. So muss u.a. die Oberkante der Ganzglasanlage unterhalb von 2,50 m über der der angrenzenden Verkehrsfläche liegen. Darüber hinaus darf die maximale Fläche der einzelnen Glasscheiben max. 4 m² betragen. Weiterhin muss die Glasdicke bei ESG oder heißgelagertem ESG mindestens 10 mm oder bei VSG aus ESG/heißgelagertem ESG mindestens zweimal 6 mm mit 0,76 mm PVB-Zwischenfolie betragen. 

Auch der Anschluss an den Baukörper muss nach F.3.1, „den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und muss auf der Grundlage einschlägiger technischer Baubestimmungen erfolgen“. F.3.3. fordert weiterhin „Es muss sichergestellt werden, dass die Funktionstauglichkeit von öffenbaren Elementen den Objektanforderungen entspricht.“ Durch diese Anforderung kann es u. U. erforderlich sein, einen Nachweis bzgl. der Dauerhaftigkeit von Beschlägen erbringen zu müssen. 

Da GGA aber auch Teil einer nichtragenden, inneren Trennwand sein können und auch Glastüren sein können, müssen weitere Normen beachtet werden. 

DIN 4103-1:2015-06

DIN 4103-1 gilt für nichttragende, innere Trennwände, also nicht für solche, die vertikale Gebäudelasten abtragen oder zur Aussteifung dienen. Da die Norm auch für Trennwände mit absturzsichernder Funktion verwendet werden kann, muss aber beachtet werden, dass zusätzliche Anforderungen aus bauaufsichtlichen Regelungen gelten. Bei Trennwänden mit oder aus Glas und absturzsichernder Funktion muss somit auch die DIN 18008 Teil 4 beachtet werden. Da bewegliche Trennwände nicht Teil des Anwendungsbereichs sind, müssen diese gesondert betrachtet werden. Das können z. B. Pendel- oder Anschlagtüren, Schiebe- und Faltwände sein. Weitere Anforderungen wie Schallschutz oder Brandverhalten sind ebenfalls in speziellen Fachnormen geregelt und müssen je nach Anwendung berücksichtigt und die jeweiligen Eigenschaften nachgewiesen werden. 

Trennwände und ihre Anschlüsse an angrenzende Bauteile nach DIN 4103-1 müssen so gebaut werden, dass sie sowohl statischen als auch stoßartigen Einwirkungen widerstehen. Diese Anforderungen gelten ebenso für Glastrennwände oder Trennwände mit Glas. Somit müssen sowohl Nachweise bzgl. der Standsicherheit durch Windbelastungen als auch der Nachweis der Stoßsicherheit, z. B. durch Anprall von Personen, erbracht werden. Die DIN 4103-1 unterscheidet dabei zwischen einem weichen Stoß mittels Glaskugelsack und einem harten Stoß. Konsollasten, wie diese z. B. durch die Befestigung von Bildern, Bücherregalen, oder kleinen Wandschränken entstehen, müssen von Trennwänden aus Glas nicht abgetragen werden.

Die DIN 4103-1 unterscheidet zwei Einbaubereiche, die wiederum unterschiedliche Anforderungen zur Folge haben. Die Integration der Einbaubereiche gemäß DIN 4103-1 erfordert eine differenzierte Betrachtung von Räumen mit geringer Menschenansammlung wie Wohnungen und Büroräumen im Vergleich zu Bereichen mit hoher Menschenansammlung wie großen Versammlungs- und Schulräumen.

Die in der DIN 4103-1 genannte ETAG 003-Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände wurde durch das EAD 210005-00-0505 „Internal Partition Kits For Use As Non-Loadbearing Walls“ ersetzt. In diesem EAD werden Anforderungen an Konstruktionen mit oder komplett aus Glas beschrieben. Wenn eine CE-Kennzeichnung für eine nichttragende (Innen-) Trennwand gewünscht ist oder gefordert wird, ist eine ETA auf Basis dieses EAD zu beantragen. Schiebe- oder Faltanlagen, die oben befestigt werden und die auf unterschiedliche Weise horizontal bewegt werden können, oder Trennwände, die Teil einer Decken- oder Bodenkonstruktion sind, werden von dem genannten EAD nicht abgedeckt. Somit kann man festhalten, dass bei GGA sowohl die Anforderungen an Trennwände nach DIN 4103-1, wenn diese als Festelemente ausgeführt werden, als auch nach der DIN 18008-3 zu beachten sind.

DIN EN 14351-2:2019-01

Die (bisher nicht harmonisierte) Europäische Norm definiert Leistungsmerkmale für Innentüren, ausgenommen Feuerschutz- und Rauchschutzeigenschaften. Sie gilt für kraftbetätigte (elektrisch betriebene) Drehflügeltüren und manuell betätigte Innentüren, die mit Baubeschlägen, Türschließmitteln und Oberlichtern ausgestattet sein können. In der DIN EN 14351-2 werden somit Anforderungen an bewegliche Türen gestellt, die Teil einer GGA oder inneren Trennwand sein können. 

Ausgenommen von Teil 2 sind Tore, Außentüren oder getrennt erhältliche Türflügel und -rahmen. Wenn es sich um Außentüren handelt, gilt Teil 1 der DIN EN 14351. Diese legt fest, welche Anforderungen Fenster und Außentüren erfüllen müssen, damit sie sicher und funktional sind. Sollten GGA mit Türen auch in Außenbereichen eingesetzt werden, ist zu prüfen, ob ggf. die Anforderungen an Außentüren erfüllt werden müssen. 

Welche Anforderungen stellt DIN EN 14351-2 an (Glas-) Innentüren?

Während viele Eigenschaften für Innentüren im Allgemeinen gelten, beispielsweise Angaben zum Brandverhalten, zum Schalldämmwert, zum Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert), zur Luftdurchlässigkeit, zu den Betriebskräften bei automatisch betriebenen Türen und zur Einbruchhemmung, ist der Nachweis der Stoßsicherheit, vor allem von verglasten Türen mit einem zu erwartenden Verletzungsrisiko, zu erbringen. Gemäß Abschnitt 4.3.1 der DIN EN 14351-2:2019-01 „Verglaste Innentüren“ kann der Nachweis der Stoßsicherheit und die Angabe der Ergebnisse nach DIN EN 13049:2024-03 erfolgen. DIN EN 13049 gilt auch für Türfüllungen aus Glas, wobei die Klassifizierung nach EN 12600:2002 erfolgt. Dabei darf Glas bei rahmenlosen Glastüren nicht brechen oder muss wie in EN 12600:2002, Abschnitt 4, definiert, sicher brechen. 

Nach Abschnitt der EN 12600:2002 (D) gibt es zwei Anforderungen an das Glas: Entweder bricht es nicht, was auch von Floatglas oder TVG bei entsprechender Dicke und Fallhöhe erfüllt werden kann, oder es bricht sicher. Die Anforderung an das sichere Brechen wird jedoch nur von Verbund-Sicherheitsglas oder Einscheiben-Sicherheitsglas erfüllt. Das stimmt wiederum mit der seit vielen Jahrzehnten verwendeten Definition von Sicherheitsglas, u.a. in der DGUV Information 202-087 (Ausgabe: Oktober 2018), dass ESG, mit oder ohne Heißlagerungstest, oder Verbundsicherheitsglas aus Floatglas oder teilvorgespanntem Glas als Sicherheitsglas gelten, überein.

Wenn Sicherheitsglas gefordert ist, gelten weitere Normen oder Anwendungs- bzw. nutzungsbezogene Normen und Regelwerke, z. B. für Schulen und Kindergärten oder aber auch Arbeits- und Versammlungsstätten. 

Um u.a. die Dauerhaftigkeit der Beschläge (ob Glasbeschläge oder funktionale Beschläge), z. B. bei Drehtüren, nachzuweisen, müssen ggf. unterschiedliche Regelwerke beachtet werden. Für Schlösser und Beschläge können das beispielsweise sein:

  • Einachsige Tür- und Fensterbänder DIN EN 1935
  • Mehrachsige Bänder EAD 020001-01-10405
  • Mechanisch betätigte Schlösser und Schließbleche DIN EN 12209
  • Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen DIN EN 1125
  • Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen
    DIN EN 179
  • Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf DIN EN 1154
  • Schließfolgeregler DIN EN 1158
  • Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren DIN EN 1155

Nach DIN 18008-1:2020-05 sind für die Nachweise zur Glasbefestigung, Unterkonstruktion und Gebäudeanbindung die entsprechenden technischen Regelungen zu berücksichtigen. Daher sollte die Befestigung an den Baukörper oder die Befestigung der Glasscheiben, z. B. mittels sog. „Wandanschlussprofile“, ebenfalls betrachtet werden. Vor allem bei der Anwendung von GGA in öffentlichen und teilweise hoch frequentierten Bereichen, ist der Nachweis der dauerhaften Funktion wesentlich. 

Glasarten und Bohrlochabstände

Allgemein bekannt ist, dass, wenn Bohrungen oder Ausschnitte in Glas vorzusehen sind, diese als vorgespanntes Glas ausgeführt werden müssen. Diese Glasarten sind teilvorgespanntes Glas oder Einscheibensicherheitsglas, mit oder ohne Heißlagerungstest. 

Zu sehen ist eine Technische Beispielzeichnung eines Winkeloberlichtbeschlags.
Beispiel eines Winkeloberlichtbeschlags (Quelle: [13])

Wenn man die Vorgaben bzgl. der Glasbearbeitung, Bohrungen und Ausschnitte für die Verwendung unterschiedlicher Befestigungsmittel betrachtet, kann man feststellen, dass die Vorgaben aus den Produktnormen für TVG und ESG in Bezug auf Randabstände sehr restriktiv und kaum von Beschlägen für GGA umzusetzen sind. Im Rahmen der Normungsarbeit zur Erstellung eines Anhangs zum Teil 3 der DIN 18008-3:2024-12 (Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen) für Ganzglasanlagen wurde eine wissenschaftliche Forschungsarbeit, s. [10], durchgeführt. Mit dieser Arbeit konnten die Bohrlochabstände deutlich reduziert werden, was sich wiederum im Anhang F wiederfindet. Anders als die in den Abschnitten 5.4 der DIN 18008-3 genannten 80 mm Glasbreite als freier Rand sowie zu benachbarten Bohrungen dürfen bei zylindrischen Bohrungen reduzierte minimale Rand- und Bohrlochabstände verwendet werden, ohne dass die Festigkeit nach DIN 18008-1:2020-05, Abschnitt 10.2.3, reduziert werden muss.

Wartung und Reinigung

Sowohl in der DGUV BGI/GUV-I 669 (Oktober 2010), der TR 6 und der DIN 18008-3:2024-05 werden Hinweise zu einer notwendigen Wartung und Reinigung gegeben. Diese sind zusammenfassend:

  • Überprüfung von Sitz, Gängigkeit und Justierung der Beschläge sowie der Tür.

  • Kontrolle und Behebung von Verformungen an Führungsschienen.

  • Austausch und Absperrung beschädigter Glastüren und -elemente
    (z. B. Kantenverletzungen, Kratzer).

  • Vermeidung von Kontakt zwischen Glas und harten Materialien, auch bei Montagehilfen.

  • Regelmäßige Reinigung der verschmutzten Bereiche, die der Türflügel überstreicht.

  • Regelmäßige Reinigung der Laufschienen von Schmutz.

  • Sicherung oder Absperrung gefährlicher Stellen bei Verkehrssicherheitsrisiken.

  • Bedienung von Horizontalschiebewänden durch geschultes Personal.

  • Reinigung des Glases ohne mechanische Beschädigungen (z. B. Kratzer vermeiden, keine Reinigungsklingen verwenden).

Ausblick

Unter Betrachtung der Anforderungen an GGA, mitunter auch in öffentlichen Bereichen, die die Pflicht zur Verkehrssicherung mit sich bringen, sollte die Bemessung, Konstruktion und Ausführung vor allem von größeren GGA bemessen und ggf. durch Prüfungen und/oder weitere konstruktive Vorgaben begleitet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass sich bei GGA und Glastüren, Glastrennwänden, die Pflicht zur Kenntlichmachung ergibt und auch auf einen ausreichenden Quetsch- und Scherschutz zu achten ist.

Sinnvoll ist immer die Einweisung in einen ordnungsgemäßen Betrieb, vor allem bei Konstruktionen im öffentlichen Raum und bei entsprechenden Abmessungen der GGA. So sollten z. B. Glastüren nicht verkeilt oder zugeworfen werden. Wenn die Anlagen sich nicht mehr ordnungsgemäß bedienen lassen, ist die Ursache zusammen mit einem Fachbetrieb zu prüfen und zu beheben. Ggf. ist auch bei kraftbetätigten Türen die Maschinenrichtlinie zu berücksichtigen und damit einhergehend eine regelmäßige Wartung und Kontrolle erforderlich. Die Konstruktion und Errichtung von GGA sollte immer als Gesamtkonzept betrachtet und es sollten die für eine Bauart erforderlichen Nachweise erbracht werden. Diese sind, wie teilweise schon beschrieben, der Nachweis der Standsicherheit des Glases und der Befestigung, die Befestigung an der Unterkonstruktion sowie die Dauerhaftigkeit und die Funktion der Beschläge und Schließanlagen. 

Literatur

  1. Technische Richtlinien des Glaserhandwerks Nr. 6 Glaserarbeiten, Ganzglasanlagen, 1. Auflage 2017, Herausgeber: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, Verlag: Verlagsanstalt Handwerk GmbH
  2. DIN 18008-1:2020-05
    Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen
    DIN Media GmbH, Berlin
  3. DIN 18008-2:2020-05 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen
    DIN Media GmbH, Berlin
  4. DIN 18008-3:2024-12 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen
    DIN Media GmbH, Berlin
  5. DIN 18008-4:2024-12 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen
    DIN Media GmbH, Berlin
  6. DIN 4103-1:2015-06 Nichttragende innere Trennwände – Teil 1: Anforderungen und Nachweise
    DIN Media GmbH, Berlin
  7. DIN EN 12519:2019-02 Fenster und Türen – Terminologie; Dreisprachige Fassung EN 12519:2018
    DIN Media GmbH, Berlin
  8. DIN 1249-11:2025-02 Flachglas im Bauwesen – Teil 11: Glaskanten – Begriffe, Kantenformen und Ausführung
    DIN Media GmbH, Berlin
  9. BGI/GUV-I 669
    Information Glastüren, Glaswände, Oktober 2010, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV, www.dguv.de/publikationen
  10. NA005-0 25AA_N2215_Untersuchungen_zu_randnahen_Bohrungen_in_ESG_Präsentation_Efferz_2023-02-27
  11. SECURIT® GANZGLASANLAGENCSP 11 2022 003 Änderungen vorbehalten! Quellen: © SAINT-GOBAIN GLASS DEUTSCHLAND
  12. DIN 18055:2020-09
    Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren nach DIN EN 14351-1
    DIN Media GmbH, Berlin
  13. 2025 Technikprospekt Eckbeschläge und ProfilsystemePT 40 Winkeloberlichtbeschlag, DORMA-Glas GmbH, Max-Planck-Straße 33-45, D-32107 Bad Salzuflen, WN 05444351532, 12/24, D, Technische Änderungen vorbehalten
  14. DIN EN 13049:2024-03
    Fenster und Türen – Belastung mit einem weichen, schweren Stoßkörper – Prüfverfahren, Sicherheitsanforderungen und Klassifizierung; Deutsche Fassung EN 13049:2023
    DIN Media GmbH, Berlin
  15. Fachinfo der Verbände „Verkehrssicherheit bei verglasten Türen und bodentiefen Verglasungen ohne Absturzsicherung“ Ausgabe Oktober 2019
  16. DIN EN 12600:2003-04
    Glas im Bauwesen – Pendelschlagversuch - Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas; Deutsche Fassung EN 12600:2002
    DIN Media GmbH, Berlin
Portraitbild Michael Elstner

Michael Elstner

ift Rosenheim

Michael Elstner ist seit 1. Januar 2026 als Produktmanager Glas und Baustoffe am ift Rosenheim tätig. Davor war er mehr als 23 Jahre in unterschiedlichen, nationalen und internationalen, Funktionen, in der Glasindustrie und dem Glaserhandwerk tätig. 

Darüber hinaus ist Michael Elstner als Vorstand im Bundesverband Flachglas e. V., als Vorsitzender der Gütegemeinschaft Flachglas e. V., als Obermeister der Glaserinnung Oberpfalz/ Kreis Kelheim sowie in verschiedenen Normungsausschüssen aktiv. U. a. im Ausschuss, der die DIN 18008 bearbeitet. Michael Elstner ist zudem als Referent und Fachautor zu verschiedenen Themen rund um den Baustoff Glas und dessen Anwendung tätig. 

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