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Bei vielen Planern, Brandschutzsachverständigen und Mitarbeitern der Baubehörden sind CE-Kennzeichen, Leistungserklärung oder ein europäischer Klassifizierungsbericht noch immer Fremdwörter.

Dabei wurde bereits am 1.11.2019 für Außentüren, Tore und Fenster mit Feuerwiderstand und/oder Rauchschutz das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung als einziger und verbindlicher Verwendbarkeitsnachweis im Baurecht eingeführt. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Landes-Bauordnungen (LBO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VVTB). Dennoch werden die Anforderungen und Regeln der europäischen Kennzeichnung selten in den Ausschreibungen berücksichtigt oder werden bei Angeboten sogar zurückgewiesen.
CE-Zeichen und Landes-Bauordnung
Ohne tiefer auf die Regeln der Bauordnungen einzugehen, sei darauf hingewiesen, dass die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten im §16 C (MBO) geregelt wird. Nimmt man noch die Bauprodukten-Verordnung (BauPVO) hinzu, die eine Verwendung des CE-Zeichen für Bauelemente auf Basis harmonisierter Produktnormen regelt, dann ergibt sich folgender Sachstand. In Deutschland ist seit dem Ablauf der Koexistenzphase zum 1.11.2019 eine CE-Kennzeichnung gemäß Produktnorm EN 16034 in Verbindung mit EN 14351-1 bzw. EN 13241 für Tore, Außentüren und Fenster mit Feuerwiderstand und/oder Rauchschutz verpflichtend. Das bedeutet, ohne CE-Zeichen und der dazu gehörigen Leistungserklärung dürfen die genannten Produkte in Deutschland nicht mehr verkauft und gehandelt werden.
Wer auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nach einer Zulassung für eine Außentür sucht, der wird feststellen, dass alle Z-6.21-Zulassungen spätestens am 1.11.2019 ausgelaufen sind und nicht verlängert wurden (siehe Bild 2). Das bedeutet, dass Außentüren mit abgelaufenen Zulassungen seit 1.11.2019 nicht mehr mit Ü-Zeichen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Ausnahmen gelten nur für Außentüren, die vor dem 1.11.2019 produziert wurden. Diese dürfen zwar noch mit Bezug auf die abgelaufene Zulassung verwendet werden, aber nach nunmehr 12 Monaten in der Praxis keine Rolle mehr spielen.


CE-Zeichen und Leistungserklärung
Die grundlegenden Verfahren zum CE-Zeichen sind seit langer Zeit bekannt. In dem meisten Fällen lässt ein Sytemgeber durch eine notifizierte Produkt-Zertifizierungsstelle (NPZ) die notwendigen Prüfungen für ein Tür-, Tor- oder Fenstersystem durchführen und die zusammenfassende Dokumentation erstellen. Diese notwendigen Dokumente werden den Systemnehmern, also den Verarbeitern, zur Verfügung gestellt, die ihrerseits durch eine Überwachung ihrer werkseigenen Produktionskontrolle nachweisen, dass die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse (FRSA) nach den geprüften Konstruktionsvorgaben der Systemgeber gefertigt werden.
Was diese Außentüren, Fenster oder Tore können, wird dann mit der Leistungserklärung verbindlich zugesagt und am Produkt bzw. den Begleitpapieren eine entsprechende CE-Kennzeichnung vorgenommen. Nicht zu vergessen ist, dass ein Kennzeichnungsschild dauerhaft an den FRSA angebracht sein muss, dass den Feuerwiderstand bzw. die Rauchdichtheit widergibt. Beispiele für ein CE-Kennzeichen, der Leistungserklärung und dem Kennzeichnungsschild finden sich in Bild 3.
Die neuen EU-Klassen für Feuer- und Rauchwiderstand
Nach wie vor wird in den einschlägigen Regeln im Baurecht nicht direkt auf die europäischen Klassen eingegangen, die ein Feuer- und Rauchschutzabschluss erfüllen muss (Bild 4). Stattdessen finden sich verbale Beschreibungen wie zum Beispiel „die Abschlüsse müssen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein“. Wie diese Begriffe in die alten Deutschen bzw. die neuen Europäischen Klassen übersetzt werden, verrät uns die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung. Da jedes Bundesland hier seine eigen Version erstellt, ist in Bild 5 die Übersetzungstabelle aus der Muster Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmung (MVVTB, Ausgabe 2019/1, Tabelle 5.1.4) dargestellt, die so in allen Landes-VVTBs enthalten ist.

EN 13501-2

Neben den europäischen Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Dichtheit, gibt es in Deutschland weitere Besonderheiten. So müssen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse über ein Schloss mit einer wirksamen Falle verfügen, die die Tür auch im Brandfall sicher zuhält. Pendeltüren ohne Falle oder „nur“ mit Rollenfalle sind also weiterhin nicht möglich. Zudem müssen FRSA Elemente bis zur vollen Brandbeaufschlagung leicht zu öffnen sein. Deshalb werden solche Eigenschaften auch in einem Klassifizierungsbericht des ift Rosenheim dokumentiert. Darüber hinaus müssen FRSA Elemente in der Außenanwendung auch den klimatischen Einflüssen widerstehen. Bei der Prüfung im Differenzklima müssen für das Klima „d“ (Außenklima gegen Innenraumklima) und „e“ (Sonneneinstrahlung) jeweils die Klasse 2 erreicht werden (Bild 6). Da es sich um nationale Anforderungen handelt, dürfen diese Klassen nicht im CE-Zeichen oder der Leistungserklärung stehen, sie müssen gesondert angegeben werden.
Für CE-gekennzeichnete Feuer- und Rauchschutzabschlüsse muss zudem eine Einbau- und Wartungsanleitung beigefügt werden, deren Einhaltung durch den Monteur bescheinigt werden muss. Detaillierte Angaben zum Inhalt finden sich in der MVVTB 2019/1 bzw. der DIN 18093, in der auch ein Muster für die Übereinstimmungserklärung der Montage enthalten ist.
