Schaubild, das zeigt, dass die Absturzsicherheit von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern sich nur ergibt, wenn alle Glieder der Sicherungskette wirken

Fenster mit Öffnungsbegrenzung zur Absturzsicherung

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Neue ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Orientierung für Planung, Ausführung und Nachweise für Fenster mit Öffnungsbegrenzern

Der Einsatzbereich von Öffnungsbegrenzern in Fenstern reicht von der einfachen Begrenzung der Öffnungsweite über Anschlagschutz bis hin zur Absturzsicherung. In letzterem Fall gibt es jedoch etliche Unsicherheiten und Lücken bei der Definition, den normativen und baurechtlichen Regelungen sowie den erforderlichen Nachweisen. „Die neue ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Orientierung und Lösungsansätze für eine fachgerechte Planung, Ausführung und Nachweisführung von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur Absturzsicherung“, so der ift-Institutsleiter Prof. Jörn P. Lass. Somit ist die ift-Richtlinie FE-18/1 „Fenster mit Öffnungsbegrenzung“ eine „Pflichtlektüre“ für Planer, Fensterhersteller und Montagebetriebe, wenn Fenster auch die Absturzsicherung übernehmen sollen. Denn eine falsche Planung und Ausführung kann zum Baustopp, Ablehnung der Bauabnahme und hohen Haftungsrisiken führen. Eine ideale Ergänzung ist die „Informationsschrift zu öffenbaren, absturzsichernden Bauelementen“ (ISAB) der Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e.V.

Deckblatt der neuen ift-Richtlinie FE-18/1
Die neue ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Klarheit für die fachgerechte Planung, Ausführung und den Nachweis von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur Absturzsicherung. (Quelle: ift Rosenheim)
Schaubild, das zeigt, dass die Absturzsicherheit von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern sich nur ergibt, wenn alle Glieder der Sicherungskette wirken
Die Absturzsicherheit von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern ergibt sich nur, wenn alle Glieder der Sicherungskette wirken. (Quelle: ift Rosenheim)
Tabelle zeigt: Übersicht der Anforderungsstufen für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift-Richtlinie FE-18/1 (Tab. 1 aus ift Richtlinie FE-18/1)
Übersicht der Anforderungsstufen für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift-Richtlinie FE-18/1 (Tab. 1 aus ift Richtlinie FE-18/1) (Quelle: ift Rosenheim)
Das Schaubild zeigt: Prüfablauf für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift Richtlinie FE-18/1, Anforderungsstufe 3 „Anwendung für öffenbare absturzsichernde Bauelemente“  (Bild 8 aus ift Richtlinie FE-18/1)  (Quelle: ift Rosenheim)
Prüfablauf für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift Richtlinie FE-18/1, Anforderungsstufe 3 „Anwendung für öffenbare absturzsichernde Bauelemente“ (Bild 8 aus ift Richtlinie FE-18/1) (Quelle: ift Rosenheim)
Deckblatt der „Informationsschrift zu öffenbaren, absturzsichernden Bauelementen“ (ISAB) der Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e.V.
Praktische Hinweise zum deutschen Baurecht sowie Empfehlungen zur Ausführung der Servicearbeiten finden sich in der „Informationsschrift zu öffenbaren, absturzsichernden Bauelementen“ (ISAB) der Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e.V. (Quelle: Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e.V.)

Transparente Fassaden und bodentiefe Verglasungen, Fenster und Fenstertüren prägen die moderne Baukultur und werden von Bauherren und Architekten oft gefordert. Um das optische Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht durch Umwehrungen (Gitter, Paneele, Prallscheiben etc.) zu stören, werden Konstruktionen nachgefragt, bei denen öffenbare Elemente (Fenster/Fenstertüren) auch die Funktion der Absturzsicherung erfüllen.

Hierbei muss die Öffnungsweite so begrenzt werden, dass ein Hindurchfallen durch einen Spalt zwischen Flügel und Rahmen oder der Mauerleibung verhindert werden kann. Allerdings gibt es hierfür bislang keine Normen oder technischen Regeln zur Bewertung.

In § 38 der MBO werden Umwehrungen als Schutzmaßnahme gegen Absturz gefordert, aber öffenbare Fenster mit Öffnungsbegrenzung sind hier bis dato nicht geregelt. Öffnungsbegrenzer werden bisher häufig nur als Komfortbauteil zur Begrenzung des Öffnungswegs eingesetzt. Diese können aber auch Zusatzfunktionen haben, beispielsweise zur Vermeidung des Anpralls an angrenzende Bauteile. In der DIN EN 13126-5 „Beschläge für Fenster und Fenstertüren“ werden Anforderungen und Prüfverfahren für Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern beschrieben, sie gelten jedoch nicht für die Sicherung gegen Absturz.

Die ift-Richtlinie FE-18/1 schließt diese „Lücke“ und definiert die Anforderung für Fenster mit Öffnungsbegrenzung zur Absturzsicherung. Die FE-18/1 legt fest, welche Prüfungen und Nachweise zur Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde herangezogen werden können. Bauelemente mit Schiebe-Funktion und Sicherheitseinrichtungen gemäß. EN 14351-1 (Fangscheren, Feststeller, Anschläge) sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Die Schutzwirkung kann jedoch nicht alleine durch ein zusätzlich montiertes Beschlagteil erreicht werden, sondern ist Teil eines komplexen Sicherheitssystems. Dieses reicht vom eigentlichen Öffnungsbegrenzer über die Verschraubungen im Fensterprofil bis zur Befestigung des Fensters im Mauerwerk sowie Wartung und Instandhaltung.

Neben den Anforderungen an die Einzelbauteile (Beschläge, Verglasung, Öffnungsbegrenzer) wird deshalb die Eignung des gesamten Fensters umfassend durch einen Pendelschlag, statische Last am Fenstergriff, Dauerfunktion, Funktionsprüfung, die werkzeugfreie Außerkraftsetzung des Öffnungsbegrenzers sowie die Sicherung gegen unbefugtes Demontieren und Lösen der sicherheitsrelevanten Bauteile per Hand und mittels Kleinwerkzeug geprüft („Manipulationssicherheit“). Die Prüfergebnisse gemäß FE-18/1 dienen als Grundlage zum Beispiel für einen Antrag einer „vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung“ (vBG), die für öffenbare Fenster unterhalb der Umwehrungshöhe ohne zusätzliche Absturzsicherung erforderlich ist. Im Vorfeld der Ausführung und Prüfung sollte in jedem Fall eine Abstimmung mit der obersten Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes darüber erfolgen, welche Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

Zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit sind auch verlässliche Regelungen für die Reinigung, Wartung und Instandhaltung notwendig, die im privaten Bereich kaum zu realisieren sind. Praktische Hinweise zum deutschen Baurecht sowie Empfehlungen zur Ausführung der Servicearbeiten finden sich in der „Informationsschrift zu öffenbaren, absturzsichernden Bauelementen“ (ISAB) der Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e.V. (www.guetegemeinschaft-schloss-beschlag.de).

„Die neue ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Orientierung und Lösungsansätze für eine fachgerechte Planung, Ausführung und Nachweisführung von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur Absturzsicherung“, so Prof. Jörn P. Lass. Die Richtlinie ist unter https://www.ift-rosenheim.de/shop/ zum Preis von 30,00 Euro für die Druckfassung und 28,00 Euro für die digitale Version erhältlich.

Jürgen Benitz-Wildenburg

Leiter PR & technische Kommunikation

Das ift Rosenheim ist der Vermittlung des erworbenen Wissens an Bauschaffende, Planer und interessierte Bauherren verpflichtet, die sich mit Fenstern, Fassaden, Glas, Türen, Toren und Baustoffen beschäftigen. 

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