Das Foto zeigt einen Drehstromzähler als Symbolbild fürs Energiesparen (Bild: © Björn Wylezich – stock.adobe.com)

Neue Verordnungen sollen Versorgungssicherheit in der Energiekrise gewährleisten

EnSikuMaV & EnSimiMaV verpflichten zum schnellen Handeln

Lesezeit: 3 Minuten

Wegen der angespannten Lage auf den Energiemärkten hat die Bundesregierung zwei Verordnungen über kurzfristig und mittelfristig wirksame Maßnahmen erlassen, die zum 1. September 2022 bzw. 1.Oktober 2022 in Kraft getreten sind.

Durch die darin geregelten Energiesparmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass die Versorgungssicherheit in Deutschland auch im Falle einer weiteren Einschränkung der russischen Gaslieferungen bestehen bleibt. Alle – öffentliche Hand, Wirtschaft und Privathaushalte – sollen sich bemühen, ihren Verbrauch so gut wie möglich einzuschränken.

Wofür stehen die Abkürzungen?

EnSikuMaV: Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen („Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“)

EnSimiMaV: Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen („Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“)

Was ist das Ziel?

Durch darin geregelten Energiesparmaßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Versorgungssicherheit in Deutschland auch im Falle einer weiteren Einschränkung der Gaslieferungen gewährleistet bleibt.

Das Foto zeigt einen Drehstromzähler als Symbolbild fürs Energiesparen (Bild: © Björn Wylezich – stock.adobe.com)
Bild 1: Die aktuellen Verordnungen sind ein wichtiger Baustein für Energieeinsparungen (Bild: © Björn Wylezich – stock.adobe.com)
Die Grafik zeigt ein Puzzle als Symbolbild für Aspekte von Energiemanagementsystemen (Bild: © Coloures-Pic – stock.adobe.com)ergiemanagementsystemen
Bild 2: Energiemanagementsysteme helfen bei der Umsetzung von effizienten Maßnahmen in Unternehmen (Bild: © Coloures-Pic – stock.adobe.com)

Wer ist betroffen?

Während die EnSimiMaV sich an Unternehmen und Eigentümer von Gebäuden richtet, betrifft die EnSikuMaV hauptsächlich öffentliche Nichtwohngebäude, daneben auch Energieversorger, Eigentümer von Wohngebäuden und den Einzelhandel und in geringem Umfang teilweise Unternehmen.

Was sind die Unterschiede zwischen den Verordnungen?

Die EnSimiMaV verpflichten Gebäudeeigentümer, Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen und Heizsystemen zu prüfen bzw. einzuleiten. Dabei geht es um die Prüfung der Effizienz der Heizungsanlage inkl. Steuerung, der Pumpen, um die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen oder die Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs.

Im § 4 der EnSimiMaV sind Unternehmen, die zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen –EDL-G) verpflichtet sind oder aber diese Pflicht durch ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS erfüllen und einen Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden/Jahr aufweisen, die Wirtschaftlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen genau zu prüfen und ggf. diese Maßnahmen schneller umzusetzen.

Konkret bedeutet dies Folgendes:

  • Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits nach § 8 EDL-G sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen alle identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz in ihrem Unternehmen zeitnah zu verbessern. Diese Maßnahmen sollen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN 17463:2021-12 nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
  • Unternehmen sind verpflichtet, sich durch Zertifizierer oder Energieauditoren (nach EDL-G) die umgesetzten Maßnahmen bestätigen zu lassen und ebenso zu begründen, welche Maßnahmen aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.

Unternehmen, die zur Umsetzung der Energieauditpflicht ein Energie- oder Umweltmanagementsystem haben, sind damit höheren Anforderungen ausgesetzt, im Rahmen von Überwachungs- oder Rezertifizierungsaudits eine fundierte Identifizierung und Berechnung von Energieeffizienzmaßnahmen vorzulegen.

Die EnSikuMaV (kurzfristig umzusetzenden Energiesparmaßnahmen) betreffen Unternehmen nur teilweise, jedoch vor allem öffentliche Nichtwohngebäude, daneben auch Energieversorger, Eigentümer von Wohngebäuden und den Einzelhandel.

Konkret bedeutet dies Folgendes:

  • Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden
  • Begrenzung der Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden auf maximal 19 °C, je nach den in den Arbeitsräumen ausgeübten Tätigkeiten auch weniger
  • Abschaltung dezentraler Trinkwassererwärmungsanlagen (z.B. Durchlauferhitzer) in öffentlichen Nichtwohngebäuden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist
  • Begrenzung der Warmwassertemperaturen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen öffentlicher Nichtwohngebäude auf ein Niveau, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen – mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung – ist untersagt, sofern diese nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein/Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
  • Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Fazit

Durch die Verordnungen wird eine breitere Maßnahmenpalette zur Energieeinsparung vorgegeben. In diesem Fall wird nicht nur die Privatwirtschaft, sondern auch die öffentliche Hand in die Pflicht genommen.

Zusätzlich kommt jedoch mehr Druck in die Umsetzung von Maßnahmen innerhalb eines Energiemanagementsystems (Energieaudit nach EDL-G). Gerade bei größeren Maßnahmen, die durch Fachfirmen oder Handwerker umgesetzt werden müssen, dürfte der Zeitkorridor von 18 Monaten aufgrund von Kapazitätsproblemen und Personalmangel äußerst schwierig umsetzbar sein.

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V.l.n.r.: Frank Stöhr (Stv. Leiter UM/EnM), Marina Fink (Assistenz), Tobias Hammer (Stv. Leiter QM/SGM)

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