Das Foto zeigt eine brennende Innentür während einer Brandprüfung am ift Rosenheim.

Innentüren als Feuer- und Rauchschutzabschlüsse in Deutschland

Was muss national beachtet werden?

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Rauchschutzabschlüsse gemäß DIN 18095-2:1988-10 sind selbstschließende Türen, die im eingebauten und geschlossenem Zustand den Durchtritt von Rauch behindern. Feuerschutzabschlüsse gemäß DIN 4102-5:1977-09 sind selbstschließende Türen und Abschlüsse, wie beispielsweise Klappen, Rollläden, Tore, die im eingebauten Zustand den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden oder Decken hemmen.

Seit dem 1. November 2019 können Außentüren und Fenster gemäß EN 14351-1 sowie Tore gemäß EN 13241 nur noch mit CE-Kennzeichnung– bei Brandschutz in Verbindung mit der EN 16034 – und entsprechender Leistungserklärung in Verkehr gebracht werden. Innentüren jedoch müssen aufgrund der „Nicht-Harmonisierung“ der EN 14351-2 weiterhin über nationale Verwendbarkeitsnachweise geregelt werden oder alternativ über eine freiwillige CE-Kennzeichnung über eine europäische technische Bewertung. Im Folgenden ist eine Übersicht über die Möglichkeiten in Deutschland dargestellt.

Rauchschutzabschlüsse (RSA)

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

Die Rauchschutzabschlüsse können mit Hilfe eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) nach Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Teil C 3, Punkt 3.14 – Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse (ausgenommen Vorhänge) in Verkehr gebracht werden. Das abP kann durch eine nach Landesbauordnung anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle; die Liste der PÜZ-Stellen ist beim DIBt veröffentlicht) ausgestellt werden. Dafür müssen Prüfungen zum Nachweis der Rauchdichtigkeit gemäß DIN 18095-2 sowie zum Nachweis der selbstschließenden Eigenschaften gemäß DIN 4102-18 als Grundlage verwendet werden. Es empfiehlt sich jedoch, vor Durchführung der Prüfungen durch die PÜZ-Stelle ein Prüfprogramm erarbeiten zu lassen, welches den Umfang des abPs mit Prüfungen belegt. Dabei können Übertragungs- bzw. Extrapolationsmöglichkeiten gemäß der zwischen den Prüfstellen abgestimmten ABM-Beschlüssen (ABM = Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien der Materialprüfanstalten) einfließen. Diese sind u.a. dazu da, den Prüfumfang auf das Notwendigste zu reduzieren. Ein abP kann auf Antrag bei einer PÜZ-Stelle in der Regel für fünf Jahre ausgestellt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des abPs kann der Hersteller die Verlängerung beantragen, solange sich nichts an den derzeit geltenden Voraussetzungen ändert.

Feuerschutzabschlüsse (FSA)

Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) / allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (aBZ) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)

Feuerschutzabschlüsse in der Innenanwendung können durch eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) / allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (aBZ), die durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin ausgestellt wird, in Verkehr gebracht werden.

Im Zulassungsverfahren Z-6.20-xxxx erstellt eine dafür anerkannte Zulassungsprüfstelle ein Prüfprogramm über den Umfang der nachzuweisenden Prüfungen und Ausführungsvarianten der Probekörper. Dafür empfiehlt es sich, dass der Hersteller rechtzeitig die Zulassungsprüfstelle einbindet und über den gewünschten Zulassungsumfang informiert. Anhand der Prüfvereinbarungen für Feuerschutzabschlüsse ist es der Zulassungsprüfstelle möglich, den Umfang der Prüfungen zu definieren.

Die Prüfvereinbarungen für Feuerschutzabschlüsse enthalten ergänzende Festlegungen

  • zu den Prüfnormen,
  • zur Mindestanzahl der Prüfungen und der Wandbauarten,
  • zu Änderungen und Ergänzungen,
  • zu Übertragungsregeln und ausgewählten EXAP-Regeln der Normenreihen EN 15269 (Erweiterter Anwendungsbereich von Prüfergebnissen zur Feuerwiderstandsfähigkeit und / oder Rauchdichtigkeit von Türen, Toren und Fenstern einschließlich ihrer Baubeschläge) und EN 17020 (Erweiterter Anwendungsbereich von Prüfergebnissen zur Dauerhaftigkeit des Selbstschließens für Feuerschutz- und/oder Rauchschutztüren und zu öffnende Fenster).

Sie wurden im Sachverständigenausschuss beim DIBt er- bzw. überarbeitet, werden nicht veröffentlicht und liegen den anerkannten Zulassungsprüfstellen vor. Die Zulassungsprüfstelle erarbeitet ein Prüfprogramm, welches die Wünsche des Herstellers berücksichtigt. Die Anzahl der Prüfungen kann möglichst effektiv, d.h. gering, gehalten werden.

Nach erfolgreicher Durchführung aller Prüfungen gemäß Prüfplan und der dazugehörigen Prüfberichtserstellung können die Ergebnisse in einer zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme zusammengefasst und bewertet werden. Grundlage der zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme sind sowohl europäische Prüfnachweise nach EN 1634-1, EN 1191 und EN 1634-3 als auch nationale Prüfnachweise nach DIN 4102-5, DIN 4102-18 und DIN 18095-2. Anhand der „Prüfvereinbarungen für Feuerschutzabschlüsse“, der Prüferfahrungen sowie ausgewählter EXAP-Regeln ist es der Zulassungsprüfstelle möglich, gutachtliche Bewertungen bzw. Übertragungen in der zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme vorzunehmen und zu begründen. Weiterhin erfolgt die Abstimmung der Dokumente A und B, die dem DIBt vorgelegt werden.

Das Dokument A besteht aus

  • Zeichnungen wie den Ansichten, Horizontal- und Vertikalschnitten mit den Angaben zu beispielsweise Baurichtmaß, lichtes Durchgangsmaß, Flügelabmessungen, Abmessungen von Seiten- / Oberteilen, Anker- und Befestigungsabstände,
  • der Liste der verwendeten Baustoffe einschließlich der Angaben zum Verwendbarkeitsnachweis,
  • der Liste der verwendeten Bestandteile einschließlich Brandschutzscheiben, Dichtstreifen / -leisten und dauerelastischen Dichtungen sowie Angaben zum Verwendbarkeitsnachweis und der Liste der Zubehörteile. Die Liste der Zubehörteile beinhaltet eine Aufstellung der durchgeführten Prüfungen in den Bereichen Brand, Rauch und Dauerfunktion. Für jedes Zubehörteil sind mindestens ein Prüfbericht, die relevanten Kennwerte sowie der Verwendbarkeitsnachweis (abP, aBZ, CE-Kennzeichen) anzugeben.

Das Dokument B besteht ebenfalls aus Zeichnungen. In diesen Zeichnungen sind Informationen zum Einbau in die verschiedensten Tragkonstruktionen mit Angaben beispielsweise zum Baurichtmaß, lichtes Durchgangsmaß, Flügelabmessungen etc. anzugeben. Außerdem gehört zum Dokument B eine Aufstellung der für den Einbau der FSA verwendeten Baustoffe/Verankerungsmittel und der vom Hersteller gelieferten Montageschäume sowie Angaben zu deren Verwendbarkeitsnachweis.

Es empfiehlt sich, die Zeichnungen so knapp wie möglich zu halten, was auch die Bearbeitungsdauer verkürzen kann. Auch ist es einfacher möglich, zum Beispiel eine Prinzip-Zeichnung eines Wandanschlusses auf ähnliche Ausführungen zu übertragen.

Informationen rund um das Thema Zulassung von FSA, inklusive aller Vorlagen zu Dokumenten A und B, Antragstellung, Antragstellererklärung etc. findet man auf der Website der Deutschen Institutes für Bautechnik in Berlin (DIBt) unter https://www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportal-bauprodukte-und-bauarten/produktgruppen/bauprodukte-detail/bauprodukt/feuerschutzabschluesse-als-innentueren-1.

Alle Unterlagen wie Prüfberichte, zusammenfassende gutachtliche Stellungnahme, Dokumente A und B werden beim DIBt vorgelegt. Das DIBt erstellt danach den Bescheid für die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)/allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (aBZ) im Zulassungsverfahren Z-6.20-xxxx mit der entsprechenden „T-Klassifizierung“. Regelmäßig, jedoch mindestens zweimal jährlich, muss in jedem Herstellwerk das Werk und die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung überprüft werden.

Das Foto zeigt eine brennende Innentür während einer Brandprüfung am ift Rosenheim.
Bild 1: Brandprüfung an einer Innentür (Bild: ift Rosenheim)

Zustimmung im Einzelfall/vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

Neben dem allgemeinen Verwendbarkeitsnachweis (ausgestellt durch das DIBt bzw. die PÜZ-Stelle) besteht außerdem die Möglichkeit einer Zustimmung im Einzelfall/vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Grundlage dafür können ebenfalls Prüfungen nach EN 1634-1, EN 1191 und EN 1634-3 sowie auch nationale Prüfnachweise nach DIN 4102-5, DIN 4102-18 und DIN 18095-2 sein. Der Prüfumfang ist meist geringer bzw. auf das Bauvorhaben speziell zugeschnitten.

Nach Durchführung der für das Bauvorhaben notwendigen Prüfungen und der Prüfberichtserstellung können die Ergebnisse in einer gutachtlichen Stellungnahme zur Vorlage bei der Obersten Bauaufsicht mit der Empfehlung einer „T-Klassifizierung“ bewertet werden. Diese gutachtliche Stellungnahme wird für das Bauvorhaben ausgestellt.

CE-Kennzeichnung auf Basis eines EAD

Für die Hersteller von Stahlblechtüren und Stahlrohrrahmentüren gibt es außerdem die Möglichkeit, ihre Produkte ohne harmonisierte Norm auf Basis eines European Assessment Documents (EAD), das EAD 020029-00-1102 (Stahlblechtüren) oder EAD 020062-00-1102 (Stahlrohrrahmentüren) in den Verkehr zu bringen. Dafür wird in Absprache mit einer TAB-Stelle (Technical Assessment Body) – in Deutschland beispielsweise das DIBt – ein Prüfplan abgesprochen.

Nach Durchführung der Prüfungen und der Erstellung der Prüfdokumentationen erstellt die Prüfstelle einen Klassifizierungsbericht zur Vorlage bei der jeweiligen TAB-Stelle, die dann die Bewertung der Ergebnisse vornimmt. Die TAB-Stelle stellt danach eine ETA (European Technical Assessment) aus. Auf Basis der ETA erstellt der Hersteller die Leistungserklärung und CE-kennzeichnet sein Produkt.

Anyke Aguirre Cano

ift Rosenheim

Dipl.-Ing. (FH) Anyke Aguirre Cano ist seit Juli 2010 als Prüfingenieurin im Brandschutz Bauteile bei ift Rosenheim tätig. Nach dem Umzug des Brandschutzzentrums von Nürnberg nach Rosenheim übernahm sie im Dezember 2016 die Funktion der Prüfstellenleiterin im Bereich Brandschutz Bauteile am Technologiezentrum. Seit März 2019 ist sie die Prüfstellenleiterin für Brand- und Rauchschutz im Technologiezentrum des ift Rosenheim.

Darüber hinaus vertritt sie seit Ende 2018 das ift Rosenheim im EGOLF (European Group of Organisations for Fire Testing, Inspection and Certification). Seit Dezember 2020 ist sie Mitglied im Sachverständigenausschuss des DIBt. Weiterhin ist sie seit April 2021 im Ausschuss NA 005-52-02 Brandverhalten Bauteile gemeldet.

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