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Ende 2024 wurde die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) veröffentlicht, die nach und nach die alte BauPVO von 2011 ablösen wird. Vieles ist noch nicht im Detail geregelt, es zeichnen sich aber viele Dinge schon ab. Insbesondere im Bereich der Abschlüsse, also Fenster, Türen und Tore, ob mit oder ohne Feuerwiderstand, ist die Bearbeitung schon weit fortgeschritten. Da die neue BauPVO für die Produkte erst mit der Harmonisierung der Produktnorm nach den Regeln der neuen BauPVO für diese relevant wird, lautet die erste Frage, bis wann die Änderungen kommen werden. Der für die Revision und Harmonisierung der Produktnormen notwendige Normungsauftrag liegt bereits im Entwurf vor, die letzten Kommentare werden eingearbeitet, so dass die Frist von drei Jahren, die für die Bearbeitung vorgegeben ist, demnächst beginnt. Läuft alles glatt, so werden die Produktnormen für Außentüren und Fenster, EN 14351-1, für Innentüren, EN 14351-2, und Tore, EN 13241, bis Ende 2029/Anfang 2030 zur Verfügung stehen. Diese sind dann mit einer Koexistenzperiode von einem Jahr verbindlich anzuwenden. Bei Außentüren, Fenster und Tore werden sich die Änderungen vor allem auf die Ergänzung bisher unberücksichtigter Eigenschaften wie der Nachhaltigkeit beschränken. Bei den Innentüren heißt es Abschied nehmen von den nationalen Zulassungen und Anerkennungen, denn hier wird auch die CE-Kennzeichnung eingeführt. Damit endet dann auch die Ungleichbehandlung von Innen- und Außentüren.
Ende 2024 wurde die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) [1] veröffentlicht und wird nach und nach die alte BauPVO von 2011 ablösen. Zwar ist vieles ist noch nicht im Detail geregelt, einige Punkte zeichnen sich aber schon ab. Insbesondere im Bereich der Abschlüsse – also bei Fenstern, Türen und Toren, ob mit oder ohne Feuerwiderstand – ist die Bearbeitung schon weit fortgeschritten.
Die Anwendung der neuen BauPVO hängt für jedes Produkt an der Harmonisierung der Produktnorm nach neuer BauPVO. Bevor nun die Produktnormen umgestellt werden, müssen diese zunächst revidiert werden. Der für die Revision und Harmonisierung der Produktnormen notwendige Normungsauftrag für Fenstern, Türen und Tore liegt bereits im Entwurf vor. Die letzten Kommentare werden derzeit eingearbeitet, so dass die Frist von drei Jahren, die für die Bearbeitung vorgegeben ist, demnächst beginnt. Ein Überblick ist in Tabelle 1 zu finden. Verläuft alles wie geplant, werden die Produktnormen bis Ende 2029/Anfang 2030 zur Verfügung stehen, wobei es je eine Norm für Fenster/Klappe, Türen und Tore geben soll. Sie sind dann mit einer Koexistenzperiode von einem Jahr verbindlich anzuwenden.
Bei Außentüren, Fenstern und Toren werden sich die Änderungen vor allem auf die Ergänzung bisher unberücksichtigter Eigenschaften wie beispielsweise der Nachhaltigkeit beschränken. Bei den Innentüren heißt es Abschied nehmen von den nationalen Zulassungen und Anerkennungen, denn hier wird auch die CE-Kennzeichnung eingeführt. Damit endet die Ungleichbehandlung von Innen- und Außentüren. Das bedeutet auch, dass dann die Zustimmung im Einzelfall bzw. vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nicht mehr anwendbar ist, wie es schon jetzt bei Außentüren, Fenstern und Toren der Fall ist. Auch Rauchschutzabschlüsse werden dann nicht mehr mit dem Ü-Zeichen nach allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, sondern wie die Feuerschutzabschlüsse mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet.
Ausblick in die Zukunft
Der Zeitplan
Die Ankündigung „Jetzt geht es los!“ wurde bei Türen, Fenstern und Toren schon oft gemacht. Im Jahr 2016 begann dann tatsächlich ihre CE-Kennzeichnung, doch der Beginn für Innentüren im Jahr 2019 wurde aber jäh abgebrochen. Insofern sind Zeitpläne immer zu hinterfragen. Der CEN wurde beauftragt, innerhalb von drei Jahren die Produktnormen für Türen, Fenster und Tore zu überarbeiten und dabei alle Änderungen nach der neuen BauPVO zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Kommission aus Gründen der Rechtsicherheit gefordert, dass in Normen nur noch datierte Verweise auf andere Normen verwendet werden dürfen, die ihrerseits auch nur noch datiert verweisen dürfen.
Die Arbeit an den Produktnormen hat bereits begonnen. Der Grund: Zukünftig wird man nur noch drei Jahre für den gesamten Normungs-Prozess haben – vom Auftrag über die Umfragen bis zur fertigen Produktnorm. Es gibt auch schon Punkte, die sicher kommen, etwa die Integration der Produktnorm für Feuerschutzabschlüsse in die drei Produktnormen EN 14351-1 und -2 sowie EN 13241. Die Trennung nach Innen- und Außentüren ist im Normenauftrag zwar nicht vorgesehen, wird aber wohl beibehalten. Die Ergänzung der fehlenden mandatierten Eigenschaften ist ebenfalls machbar.
Es werden aber nicht nur die Normen für die Abschlüsse zu revidieren sein, sondern auch die Produktnormen für die Beschläge. Auch müssen die Hilfsnormen auf datierte Normen-Verweise umgestellt werden. Ob daher mit Fertigstellung der Produktnoem alles andere auch schon bereit ist, bleibt abzuwarten. Die Pläne der Kommission sehen jedenfalls vor, dass die Produktnormen bis Ende 2029/Anfang 2030 zur Verfügung stehen sollen. Der im Entwurf des Normenauftrags genannte Termin 15. Juni 2029 (siehe Tabelle 2) ist noch offen und berücksichtigt die danach anstehende Harmonisierung nicht.
Was ist zu tun bei den Nachweisen?
Bei Außentüren, Fenstern und Toren sind die Produktnormen bereits harmonisiert. Hier müssen jedoch in jedem Fall die noch fehlenden Eigenschaften wie z.B. die Nachhaltigkeit ergänzt werden. Bei den bereits vorhandenen Nachweisen von mandatierten Eigenschaften wird sich technisch eher wenig ändern, so dass diese wie bisher weiterverwendet werden können. Ergänzungen kann es geben: So sollte etwa das in Deutschland geforderte Differenzklima-Verhalten zukünftig ins CE-Kennzeichen als wesentliche Eigenschaft aufgenommen werden. Bei bestehenden, freiwilligen EPD zum Nachweis der Nachhaltigkeit ist zu berücksichtigen, dass dann der gesamte Lebenszyklus betrachtet wird. Die Regeln werden weiterhin aus der EN 15804 abgeleitet, so dass Vorhandenes weiter genutzt werden kann. Die größte Änderung liegt darin, dass zukünftig der Hersteller die Nachwiese hier führen wird und die EPD dann von einer notifizierten Stelle überprüft werden, d.h., das neue AVS 3+ (AVS = „Assessment and Verification System“ aus der neuen BauPVO löst AVCP = „Assessment and Verification of Constancy of Performance“ aus der alten BauPVO ab) kommt zur Anwendung.
Bei den Innentüren sieht es anders aus. Hier sollten die Vorbereitungen für die Umstellung von nationalen Zulassungen und Anerkennungen jetzt beginnen. Erfahrungsgemäß stellt man erst bei der konkreten Bearbeitung fest, dass so manche Details nach europäischen Regeln ohne Prüfnachweis nicht möglich sind. Auch die Aufbereitung der Dokumente braucht seine Zeit. Darüber hinaus müssen auch die derzeit noch nicht erfassten Eigenschaften geeignet nachgewiesen werden. Bei Einhaltung des oben beschriebenen Zeitplans einschließlich der Koexistenzphase stehen rund vier Jahre zur Verfügung, so dass keine Hektik entstehen muss. Zu bedenken ist jedoch, dass auch bei den notifizierten Stellen die Kapazität beschränkt ist, weshalb man eher früher als später beginnen sollte. Das Rad wird auch bei den Innentüren nicht neu erfunden und die meisten Nachweise liegen nach EN-Normen vor und können verwendet werden. Ergänzungen sind aber in der Regel zu erwarten, um Lücken zu schließen, die durch die unterschiedlichen Betrachtungsweisen von national zu europäisch entstehen.
Was ist noch zu tun?
Die Nachhaltigkeit und die Einführung einer Kreislaufwirtschaft sind u.a. Beweggründe für die neue BauPVO gewesen. Sie beschäftigt sich auch stärker mit der Wiederverwendung von Bauprodukten. So werden bei EPD alle Lebenszyklen – von der Produktion über die Nutzung bis zur Wiederverwendung oder Entsorgung der Produkte – zu berücksichtigen sein. Für eine lange Lebensdauer sowie die Wiederverwendung oder Entsorgung sind Informationen zum Produkt unerlässlich. Neben der Einbauanleitung sind auch Anleitungen zur Wartung und zum Rückbau und/oder zur Entsorgung erforderlich. Auch die Eigenschaften müssen jederzeit bekannt sein. Diese Informationen sollen künftig im sogenannten digitalen Produktpass zur Verfügung gestellt werden. Details dazu befinden sich noch in der Klärung, insbesondere zum Format der Dokumente oder dem Speicherort. Die Einführung erfolgt, abhängig vom Produkt, frühestens mit der Harmonisierung der jeweiligen Produktnormen nach der neuen BauPVO.
Was ändert sich noch?
Die Produktnormen werden künftig nur noch die wesentlichen Eigenschaften behandeln, d.h. Eigenschaften, an die in irgendeinem Land der EU auch baurechtliche Anforderungen bestehen. Alle weiteren derzeit in den Produktnormen enthaltenen Eigenschaften waren freiwillig, durften nicht im CE-Kennzeichen oder in der Leistungserklärung angegeben werden und werden aus der Produktnorm entfernt. Dazu gehört beispielsweise der Nachweis des Einbruchschutzes. Dieser kann aber weiterhin nach den bekannten Normen nachgewiesen und klassifiziert werden und z.B. auf Basis eines privatrechtlichen Zertifikats separat vom CE-Kennzeichen angegeben werden.
Zusammenfassung
Durch die Einführung der neuen BauPVO ergeben sich erst mit der Revision der bestehenden Produktnormen und deren Harmonisierung auch Änderungen in der Praxis. Bei den bereits CE-gekennzeichneten Außentüren, Fenstern und Toren sind viele Änderungen lediglich formal, d.h. die technischen Nachweise bleiben erhalten. Diese werden um neue mandatierte Eigenschaften, wie z.B. zur Nachhaltigkeit, ergänzt.
Bei Innentüren steht die Umstellung von nationalen Zulassungen und Anerkennungen zur CE-Kennzeichnung an. Hier können bei der Umstellung Lücken im Portfolio entstehen, die man schließen kann, wenn man möchte. Auch hier werden neue Eigenschaften wie die Nachhaltigkeit verbindlich eingeführt werden.
Mit Blick auf einen ca. dreijährigen Umstellungsprozess und eine anschließende einjährige Übergangszeit besteht noch kein Grund zur Hektik, aber man sollte zeitnah beginnen die Umstellungen anzugehen, um Engpässe bei den notifizierten Stellen zu vermeiden. Bei einigen Produkten wie Türen aus Metallrohrrahmen steht wegen der Revision der EN 15269-5 zudem ohnehin eine Überarbeitung der Unterlagen an.
Literatur
- EU Verordnung 2024/3110: neu Bauproduktenverordnung 2024, BauPVO
- EU Verordnung 305/2011: alte Bauproduktenverordnung 2011, BauPVO