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Jetzt ist sie da, die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO). Doch bis diese sich voll auswirkt, wird noch einige Zeit vergehen.
Einzelne Teile davon treten nach und nach in Kraft, etwa die Regeln zur Erstellung der neuen Normen-Aufträge (auch „Standardisation Request“ genannt) oder verschärfte Regeln für die notifizierten Stellen. Noch aber gelten für Feuerschutz-Innentüren die nationalen Regeln. In UK hat man gerade die Überarbeitung der Brandschutzvorschriften nach dem Brandfall im Grenfell-Tower abgeschlossen. In Deutschland gibt es hier derzeit keine großen Neuerungen. Deshalb kann man sich in Ruhe auf die zukünftigen Änderungen vorbereiten.
Die neue Bauproduktenverordnung
Hier werden nur einige Details der neuen BauPVO beschrieben. Für die großen, allgemeinen Änderungen verweise ich auf die Veröffentlichung und den Vortrag von Professor Lass.
Verschärfte Anforderungen an die notifizierten Stellen
Nach dem Brexit haben einige Stellen aus UK auf dem europäischen Festland eine Zweigstelle eröffnet, um weiterhin ihre Kunden bedienen zu können. Jetzt werden die Regeln verschärft. Sollten die Zweigstellen über keine eigene Fachkompetenz verfügen und daher die Aufträge an die Muttergesellschaft außerhalb der EU weitergeben, so ist dies künftig ab dem 8. Januar 2026 nicht mehr möglich. Wer also über ein Zertifikat von einer dieser Stellen verfügt (z.B. für seine Außentüren oder Tore mit Feuerwiderstand), sollte sich dringend dort erkundigen, ob auch die neuen Regeln von der notifizierten Produkt-Zertifizierungsstelle erfüllt werden.
Die Normen-Aufträge für die harmonisierten Produktnormen
Wo schon eine harmonisierte Produktnorm vorhanden ist, ändert sich erst einmal nichts, bis die Norm revidiert wurde und unter der neuen BauPVO harmonisiert ist. Auch für neue Produkte müssen erst entsprechende Normen erstellt und harmonisiert werden. Für Türen, Tore und Fenster werden die sogenannten Normen-Aufträge derzeit erstellt. Dieser Prozess ist schon weit fortgeschritten, einschließlich den Regeln zu Nachhaltigkeit. Das bedeutet, dass mit der Revision der bestehenden harmonisierten Produktnormen für Außentüren, Tore und Fenster bald begonnen werden kann. Auch die Arbeit an der Produktnorm für Innentüren kann weitergehen. Für diese Normen gilt: Sobald das CEN (Comité Européen de Normalisation – Europäisches Komitee für Normung) den Normen-Auftrag angenommen hat, hat es drei Jahre Zeit, die Normen zu entwickeln. Da vieles schon vorhanden ist, sollte dies auch gelingen. In diesen drei Jahren sind alle Zeiten für Umfragen usw. enthalten. Man kann also damit rechnen, dass die Produktnormen für Türen, Tore und Fenster (innen wie außen) voraussichtlich 2029 zur Verfügung stehen werden – vermutlich mit einer Koexistenzphase von einem Jahr.
Noch liegt kein fertiger Auftrag für das CEN vor. Es zeichnet sich aber ab, dass zum Beispiel künftig das Differenzklimaverhalten aufgenommen wird, so dass man bei Außentüren den in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Ausgabe 2024/1) [1] geforderten Nachweis innerhalb der CE-Kennzeichnung erbringen kann. Wie es mit den weiteren Anforderungen weitergeht, wird man sehen. Forderungen z.B., dass es nicht zu einem explosionsartigen Abplatzen oder Abplatzern größer als 10 cm kommen darf, werden wohl im Baurecht bleiben – einen Nachweis dazu wird man innerhalb der CE-Kennzeichnung aber nicht führen können. Solche Ereignisse werden in den Prüfberichten dokumentiert, und der Hersteller muss erklären, dass sie nicht bei seinem Produkt auftreten.
Normung
Auch wenn die Revision der harmonisierten Normen noch etwas dauert, wird an den Hilfsnormen intensiv gearbeitet.
Datierte Verweise
Eine Neuerung wird den Normern noch einiges abverlangen. Künftig soll in Normen nur noch datiert auf andere Normen verwiesen werden dürfen. Damit will man erreichen, dass zu jedem Zeitpunkt rechtssicher die technischen Regeln bekannt sind. Das bedeutet aber auch, dass in den zitierten Normen selbst die Verweise datiert sein müssen. Bis dato hat man versucht, auf datierte Verweise zu verzichten, um Änderungen möglichst schnell und unkompliziert umzusetzen. Wurde eine Norm angepasst – zum Beispiel um neue Erkenntnisse zum „anerkannten Stand der Technik“ zu berücksichtigen – so galt die neue Norm ab Veröffentlichung überall da, wo sie undatiert zitiert wurde. Zukünftig wird eine neue Ausgabe einer Norm erst berücksichtigt, wenn die neue Ausgabe zitiert wird. Der übliche Fünf-Jahres-Rhythmus zur Normenüberprüfung wird hier sicher nicht ausreichen – man wird hier neue Lösungen finden müssen, um dies schneller umzusetzen.
Auch heute schon und in Zukunft gilt es, die Hierarchie der Regeln zu beachten (siehe Bild 1). Gibt es Widersprüche oder werden unterschiedliche Normen-Ausgaben zitiert, so gilt die jeweils höherwertige Regel. Die Regeln aus der BauPVO etwa überschreiben Regeln in den harmonisierten Produktnormen. Und wird in der Produktnorm eine andere Normenausgabe einer Hilfsnorm zitiert als in einer Hilfsnorm, so gilt der Verweis aus der Produktnorm.
Neue Norm-Tragkonstruktionen
Der Holzbau wird immer wichtiger, auch im Brandschutz. Bislang fehlen hier geeignete allgemeine Nachweise, um z.B. eine Tür in einer Brettsperrholz-Wand (BSP) nachzuweisen, ohne dass man jede geeignete BSP einzeln nachweisen muss. Hier werden derzeit neue Norm-Tragkonstruktionen in der EN 1363-1 definiert. Schon sehr weit ist man bei BSP (Englisch: CLT) gekommen; andere Norm-Tragkonstruktionen wie „Verglasungen“ sind noch in Arbeit, so dass es noch etwas dauern dürfte, bis neue Norm-Tragkonstruktionen in der EN 1363-1 aufgenommen werden. Zumindest bei BSP kann man aber die Erkenntnisse der Diskussionen schon bei Prüfplanungen berücksichtigen.
Nationale Regel in Deutschland
Solange es noch keine neue Produktnorm für Innentüren gibt, gelten weiterhin die nationalen Regeln. Die zuletzt kontrovers geführte Diskussion um die Mitteilung des DIBt [2] zu den „Gemischten Wänden“ (Beispiel einer Holzrahmentür mit Anschluss an Verglasung und Massivwand) hat sich wieder beruhigt. Hier haben sich in den Bundesländern Verfahren etabliert, wie mit dem Thema umgegangen wird, gegebenenfalls mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung. Es gibt aber auch Länder, die eine solche Ausführungen strikt ablehnen.
Zusammenfassung
Ende 2024 wurde die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) veröffentlicht. Die Einführung erfolgt nicht in einem Schritt. Die ersten Teile sind seit dem 8. Januar 2025 verbindlich. Dabei geht es u.a. um die Vorbereitung der neuen Normenaufträge. Ein Jahr später folgen weitere Teile. Unter anderem werden die Anforderungen an notifizierte Stellen verschärft. Dies kann Auswirkungen auf Stellen außerhalb der EU haben, die in der EU nur ein Büro ohne eigene Fachkompetenz betreiben. Eine solche Stelle kann z.B. nicht mehr für eine Zertifizierung im AVCP 1 herangezogen werden.
Für die Produkte nach harmonisierten Produktnormen erfolgt die Einführung der BauPVO mit der Revision der Produktnorm. Für diese und neue Produktnormen (z.B. für Innentüren) werden derzeit die Normenaufträge erstellt. Dazu wurden die Anforderungen in ganz Europa neu gesammelt, so dass alle derzeitigen Eigenschaften dann durch die neuen Normen auch erfasst werden. Was voraussichtlich nicht berücksichtigt werden wird, sind Eigenschaften wie ein Schloss mit „ausreichendem Falleneingriff“ oder ein FSA soll „manuell zu öffnen sein, bis er mit Feuer beaufschlagt wird“. Sie werden nicht geprüft werden. Dennoch kann die Anforderung im Baurecht stehen.
Nach dem verheerenden Brand im Grenfell-Tower in London wurden die Regeln zum Brandschutz in UK umfassend revidiert. So große Änderungen gibt es in Deutschland nicht. Bei der letzten Welle zur Verlängerung von Bauartgenehmigungen für Feuerschutzabschlüsse wurden die neuen Prüfgrundsätze konsequent umgesetzt. Die Veröffentlichung des DIBt zum Thema „gemischten Wände“ liegt weiterhin vor, wobei das nicht in allen Ländern als wesentliche Änderung angesehen wird. Die Thematik betrifft nicht nur Innentüren mit allgemeiner bauaufsichtlicher Bauartgenehmigung, sondern ist für den Einbau jeder Tür in eine Trennwand wichtig. Das ändert sich auch nicht, wenn in einigen Jahren – es ist von 2029, spätestens 2030 auszugehen – die harmonisierte Produktnorm für Innentüren vorliegt und diese dann (wie die Außentüren) mit dem CE-Kennzeichen vertrieben werden dürfen.
Literatur
- Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Ausgabe 2024/1)
- Feuerschutzabschlüsse (Innentüren) – Einbau in Wände und Anschluss an Bauteile, Stand: 7. Dezember 2023; Mitteilung des DIBt, Referat III 7