Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeiner Teil

§ 1   Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle vom ift Rosenheim, bestehend aus Institut für Fenstertechnik e.V., ift Rosenheim GmbH, ift MessTec GmbH und ift gemeinnützige Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden ift genannt) mit seinen Auftraggebern (im Folgenden AG genannt) abgeschlossenen Geschäftsbeziehungen.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber AG, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetz-lichen Regelungen.

(3) Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, wenn das ift diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

§ 2   Aufträge

(1) Sämtliche Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom ift schriftlich bestätigt worden sind. Diese schriftliche Auftragsbestätigung (AB) kann nachgereicht werden. Etwaige Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Das ift haftet dabei nicht für Fehler, die sich aus den vom AG überreichten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster, Material-/ Produktangaben und dergleichen) ergeben.

 

§ 3   Preise/Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung erfolgt zu den Angebotspreisen des ift, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wird. Die angebotenen bzw. vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Ändert sich während der Vertragsabwicklung die Umsatzsteuer, gilt die zum Zeitpunkt der letzten Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer.

(2) Das ift ist berechtigt, Anzahlungen vor Leistungserbringung oder entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung Teilzahlungen zu fordern.

(3) Nach Abschluss der Leistungserbringung werden die Gesamtkosten gemäß AB – unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen und/oder Teilzahlungen – in Rechnung gestellt.

(4) Bei einem vorzeitigen Abbruch, der nicht vom ift zu vertreten ist (z.B. Probekörperversagen bei einer Prüfung/Abbruch einer Fortbildung/ Abbruch eines Audits wegen fehlender Voraussetzungen beim AG), hat der AG die gesamte Leistung – ggf. einschließlich Aufzeichnung (Protokoll/Bericht) zu zahlen.
Einen Klassifizierungsnachweis stellt das ift in diesem Fall nicht aus.
Bei einem vorzeitigen Abbruch, den das ift zu vertreten hat, werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten nach Aufwand abgerechnet; dies gilt nicht, wenn das ift vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Rechnungen, auch über Anzahlungs- und/ oder Teilzahlungsforderungen, sind zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer innerhalb von 14 Tagen nach Belegdatum zu zahlen. Der AG kommt ohne weitere Erklärungen des ift nach Ablauf dieser Zahlungsfrist in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges steht dem ift ein Anspruch auf Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu. Dem ift bleibt vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(7) Bankspesen für die Zahlungen in fremder Währung und Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des AG. Lokale Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des AG.

(8) Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn, sie sind einzelvertraglich geregelt.

(9) Die Aufrechnung mit vom ift bestrittenen Gegenansprüchen des AG ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für werkvertragliche Gegenansprüche des AG auf Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsmehrkosten.

(10) Ein Zurückbehaltungsrecht vom AG kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(11) Bei Produktgeschäften steht dem AG im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der AG nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

 

§ 4   Vertraulichkeit / Umgang mit Geschäftsgeheimnissen

(1) Das ift und der AG verpflichten sich wechselseitig, alle geschäfts- und personenbezogenen Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Teils, die anlässlich der vertraglichen Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Übergabe vertraulicher Informationen begründet keine Eigentums-, Patent- oder Lizenzrechte eines Vertragspartners an den vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners.

(2) Zu den Daten, die vertraulich zu behandeln sind, zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse / Informationen im Sinne des Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen“ bzw. des § 2 Ziff. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für:

  • Informationen, die nachweislich aus allgemein zugänglichen Quellen stammen,
  • Informationen, die der Öffentlichkeit bereits offenkundig oder allgemein bekannt sind oder dem aktuellen Stand der Technik entsprechen
  • Informationen, zu deren Offenlegung die jeweilige Partei aufgrund rechtlicher Bestimmungen / behördlicher Anordnungen verpflichtet ist (z.B. Auskunftsersuchen von Gerichten und Behörden),
  • Die Einsichtnahmen in Auftragsunterlagen durch Begutachter der Akkreditierungsstelle,
  • veröffentlichungspflichtige, für den AG erstellte ift-Dokumente (z.B. AbP, Zertifikate),
  • die Berichterstattung an eine Schiedsstelle im Falle einer Beschwerde.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit endet 5 Jahre nach Abschluss des Auftrags / Ende der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem AG.

 

§ 5   Erfassung und Nutzung von Daten

(1) Im Rahmen der Tätigkeit als Prüf-, Überwa-chungs- und Zertifizierungsstelle ist das ift verpflichtet, auftragsrelevante Daten zu kennzeichnen und rückverfolgbar aufzubewahren. Dazu werden die Daten und Informationen u.a. in einem Datenbanksystem erfasst und 10 Jahre gespeichert.

(2) Das ift ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung festgestellte Daten (z.B. Probekörperbeschreibungen) und Ergebnisse (z.B. Prüf-, Klassifizierungswerte) in anonymisierter Weise für eigene Zwecke zu verwenden, z.B. für statistische Erhebungen oder technische Aus- und Bewertungen.

(3) Der AG kann der Nutzung der Daten durch das ift gemäß vorstehend (2) jederzeit widersprechen bzw. eine diesbezügliche Einwilligung schriftlich widerrufen.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen verpflichten sich das ift und der AG zur Einhaltung der europäischen Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 6   Haftungsbeschränkung

(1) Das ift haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des ift beruhen.

(2) Soweit dem ift keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Dies gilt nicht bei einer Verletzung von sog. Kardinalspflichten, für die Haftung bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7   Anzuwendendes Recht, verbindliche Sprache

(1) Für die Vertragsabwicklung und die etwaige Anspruchsdurchsetzung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Diese AGB liegen in deutscher und eng-lischer Sprache vor. Für die Auslegung dieser AGB und im Fall von Unstimmigkeiten zwischen dem deutschen und englischen Text ist die deutsche Version gültig und verbindlich.

 

§ 8 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen dem ift und dem AG, diesen AGB oder den zusätzlichen Regelungen für die Zertifizierungs- und Überwachungsstelle gilt – soweit gemäß § 38 ZPO zulässig – der Gerichtsstand Rosenheim als vereinbart.

 

§ 9   Information nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die ift Rosenheim GmbH ist nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und auch nicht bereit

II Besondere Bedingungen für das Produktgeschäft

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB (Teil II) gelten für das Produktge-schäft ergänzend zu den AGB (Teil I – Allgemeiner Teil) des ift.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Mit der Bestellung der Ware erklärt der AG ver-bindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

(2) Sollte die Ware nicht lieferbar sein, weil das ift von seinem Zulieferer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, ist das ift zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn das ift das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten hat. Wird die Ware ganz oder teilweise nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig geliefert, wird das ift den AG unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erhaltene Zahlungen erstatten.

(3) Der Lieferumfang bestimmt sich nach einzelvertraglichen Regelungen. Quellcodes, Schaltpläne und Stücklisten werden jedoch nicht vom ift mitgeliefert.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

(1) Das ift behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem AG vor.

(2) Das ift ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verstoß gegen nachstehenden Abs. (3) dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(3) Der AG ist verpflichtet, dem ift einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der AG dem ift unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der AG ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem ift bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Das ift nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der AG zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Das ift behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der AG das ift auf schriftliche Aufforderung hin binnen 5 Arbeitstagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben unter Übermittlung sämtlicher dazugehörigen Unterlagen in Fotokopie zu machen und weiter den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

 

§ 4 Gefahrübergang

(1) Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der AG im Verzug der Annahme ist.

(2) Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den AG über.

 

§ 5 Bedienung

Das ift weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Bedienung der Produkte nur auf der Grundlage der Bedienungsanleitung und im Rahmen des festgelegten Einsatzzwecks und nur durch geschultes Personal erfolgen darf. Der AG verpflichtet sich daher, nur ausgebildetes und unterwiesenes Personal mit der Bedienung und Instandhaltung zu betrauen. Verstößt der AG hiergegen, übernimmt das ift keine Haftung.

 

§ 6 Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden.

(2) Sollte die Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird das ift – vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge gemäß Abs. (1) – zunächst nach Wahl des ift Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Dem ift ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die zum Zwecke der Nach-erfüllung erforderlichen Aufwendungen werden vom ift im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben getragen, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unterbliebener Wartung o.ä. entstanden sind.

(5) Wählt der AG nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware auf Aufforderung des ift beim AG, wenn ihm dies zumutbar ist.

(6) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

III Besondere Bedingungen für das Dienstleistungsgeschäft

(z.B. Prüfung, Kalibrierung, Überwachung/Inspektion, Zertifizierung, Gutachtertätigkeit/Technische Auskunft, Schulung/Tagung, Forschungstätigkeiten)

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB (Teil III) gelten für das Dienstleis-tungsgeschäft ergänzend zu den AGB (Teil I – Allgemeiner Teil) des ift.

 

§ 2 Voraussetzungen zur Durch- führung der Dienstleistung

(1) Falls eine Anzahlung über die gesamte oder Teile der Auftragssumme vereinbart ist, hat das ift das Recht, erst nach Zahlungseingang mit der Durchführung des Auftrages zu beginnen.

(2) Im Falle unvollständiger oder verspäteter bzw. ganz ausbleibender Ausfüllung von Formularen/Übergabe von Unterlagen ist das ift berechtigt, den Dienstleistungsvertrag zu kündigen und/oder einen vereinbarten Termin für die Leistungserbringung abzusagen und dem AG den dadurch entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen (vgl. §4).

(3) Falls aufgrund unvollständig eingereichter Daten/Unterlagen des AG die im Rahmen der Übermittelt das ift dem AG Formulare für die Erfassung notwendiger Daten zur Spezifikation/Beschreibung des Auftragsgegenstands (z.B. Probekörper/Produkt, Managementsystem, Bauprojekt) oder fordert das ift vom AG Unterlagen an, hat der AG die ausgefüllten Formulare und/oder Unterlagen dem ift vollständig und schnellstmöglich, spätestens aber zum vereinbarten Termin vorzulegen.

(4) Leistungserbringung zu erstellende ift-Dokumentation unvollständig ist, übernimmt das ift keine Haftung für die Verwendbarkeit dieser Dokumentation entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck.

 

§ 3 Hinweise zur Durchführung der Dienstleistung

(1) Das ift führt Prüfungen grundsätzlich anhand von Stichproben in der Form durch, dass der vom AG bereitgestellte Probekörper geprüft wird. Der AG trägt daher die alleinige Verantwortung dafür, dass die Produkte, die er auf der Grundlage der Prüfergebnisse (in Serie) herstellt, dem Probekörper entsprechen. Soweit ein Dritter Abweichungen zwischen dem geprüften und dem hergestellten Produkt behauptet, kann der AG dem ift keine fehlerhafte Prüfung entgegenhalten; er hat das ift vielmehr von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(2) Bei der Inspektion / Überwachung / Kalibrierung durch das ift gilt, dass es sich hierbei um „Momentaufnahmen“ in der Form handelt, dass ein Produkt / System / Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt beurteilt wird. Der AG trägt daher die alleinige Verantwortung dafür, dass diese „Momentaufnahme“ den sonstigen / üblichen Prozessen / Abläufen sowie Produktionsbedingungen entspricht. Soweit ein Dritter Abweichungen zwischen dem Ergebnis der Inspektion / Überwachung und dem tatsächlichen Zustand behauptet, kann der AG dem ift keine fehlerhafte Inspektion / Überwachung / Kalibrierung entgegenhalten; er hat das ift vielmehr von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

 

§ 4 Verschiebung von Terminen oder Kündigung des Auftrags durch den AG

(1) Ist der AG nicht in der Lage, den mit dem ift vereinbarten und für den AG reservierten Termin wahrzunehmen, hat er dies dem ift unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Terminverschiebung).
Soweit der AG den Auftrag (insgesamt oder teilweise) kündigt (und somit ein etwaig vereinbarter Termin entfällt), hat die Kündigung ebenfalls unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

(2) Weiter ist der AG verpflichtet, (einzelfallunabhängig) Gebühren für die Terminverschiebung bzw. Kündigung in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme zu entrichten. Ergänzend hierzu gilt Folgendes:
Geht die Terminverschiebung oder die Kündigung dem ift in einem Zeitraum von 4 Wochen bis 1 Woche vor dem vereinbarten Termin zu, ist der AG verpflichtet, weitere Gebühren von 30 % (d.h. insgesamt 50 %) der Bruttoauftragssumme zu entrichten.
Im Falle einer Kündigung gilt zusätzlich: Geht die Kündigung dem ift innerhalb der letzten 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin zu, ist der AG verpflichtet, 100 % der Bruttoauftragssumme zu entrichten.

(3) Ungeachtet der Gebühren gemäß vorstehend Abs. (2) bleibt das ift berechtigt, darüber hinausgehende bereits entstandene Aufwendungen, Kosten und/oder Schäden (einschl. eines entgangenen Gewinns, z.B wegen fehlender anderweitiger Nutzbarkeit des Prüfstandes) nachzuweisen und ersetzt zu verlangen.

 

§ 5 Privatgutachten

Bei Privatgutachten, die das ift für den AG er-stellt, besteht die Möglichkeit, dass der Sachverständige des ift bei einem späteren Rechtsstreit vom Gericht als sachverständiger Zeuge geladen wird. Das ift ist gesetzlich verpflichtet, den Sachverständigen für den Gerichtstermin unentgeltlich freizustellen. Da das Gericht neben den Reisekosten nur eine äußerst geringe Entschädigung an den Zeugen leistet, ist das ift in solchen Fällen berechtigt, dem AG die Kosten zu den jeweils gültigen Sätzen des ift für Sachverständige in Rechnung zu stellen; dabei wird die vom Gericht zugestandene Entschädigung berücksichtigt.

Der AG erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dem ift diesen Differenzbetrag zu ersetzen.

 

§ 6 Probekörper

(1) Die für die Durchführung von Laborprüfungen erforderlichen Probekörper sind gemäß den Vorgaben des ift vom AG anzuliefern. Das ift behält sich jedoch vor, weitere Probekörper zur Absicherung des Prüfergebnisses beim AG anzufordern.

(2) Der AG hat das ift rechtzeitig – möglichst bei der Auftragserteilung – über den Verbleib des Probekörpers nach Abschluss der Prüfung oder Begutachtung zu informieren. Äußert er sich hierzu nicht, so tritt die Regelung gemäß § 5 (7) dieses Teils der AGB in Kraft.

(3) Der AG hat die Probekörper dem ift kostenfrei und verzollt anzuliefern. Die Gefahr und die Kosten für Fracht und Transport von Unterlagen oder Probekörpern zum und vom ift sowie die Kosten notwendiger Entsorgungsmaßnahmen gehen zu Lasten des AG.

(4) Während der Aufbewahrungszeit der Probekörper hat das ift nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die es in gleichartigen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB).

(5) Dem AG ist bewusst und er erklärt sich damit einverstanden, dass es erforderlich sein kann, den Probekörper zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Prüfergebnisses auch bei einer grundsätzlich nicht zerstörenden Prüfung zu zerstören. Grundsätzlich können Probekörper auch bei nichtzerstörenden Prüfungen durch Kratzer u.ä. beschädigt werden.

(6) Es kann erforderlich sein, dass die Verwendung des Prüfberichts an die Zeit der Rückstellung des Probekörpers beim AG gebunden wird. Das ift empfiehlt dem AG grundsätzlich, ein Rückstellmuster für den Zeitraum der Verwendung des Prüfberichtes bei sich aufzubewahren.

(7) Probekörperlagerung im ift

7.1    Mit Blick auf den Verbleib der Probe-körper nach Abschluss der Prüfung gelten die nachstehenden Regelungen unter 7.2. und 7.3. Die Prüfung ist abgeschlossen mit Versand der Prüfdokumentation oder wenn sie unplanmäßig abgebrochen werden musste.

7.2    Der AG ist verpflichtet, den Probekörper innerhalb von 4 Wochen nach Prüfungsabschluss abzuholen. Der AG hat den Abholtermin mit dem ift abzustimmen. Unterbleibt eine Abholung innerhalb dieser Frist, entsorgt das ift den Probekörper; die Kosten für die Entsorgung hat der AG zu tragen.

7.3    Teilt der AG (spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Prüfungsabschluss) dem ift einen Abholtermin mit, der zeitlich nach der 4-Wochen-Frist liegt, wird das ift den Probekörper über die 4-Wochen-Frist hinaus aufbewahren; in diesem Fall geht die Gefahr eines/r zufälligen Untergangs/Zerstörung/ Beschädigung mit Ablauf der 4-Wochen-Frist auf den AG über. Zudem hat der AG eine Verzugspauschale in Höhe € 250,00 je Bauteil bzw. bei kleineren Probekörpern je Ge-binde € 250,00 pro angefangener Woche zu zahlen, wobei ihm der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet bleibt. Unterbleibt eine Abholung trotz entsprechender Ankündigung, ist das ift berechtigt, den Probekörper 3 Monate nach Prüfungsabschluss auf Kosten des AG zu entsorgen.

7.4    Vor der Prüfung gilt Folgendes: Liefert der AG den Probekörper innerhalb von 2 Wochen vor dem vereinbarten Prüftermin an, bewahrt das ift den Probekörper auf. Liefert der AG den Probekörper vor diesen 2 Wochen an, besteht ein Anspruch des ift auf Erstattung von Lagerkosten in Höhe € 250,00 je Bauteil bzw. bei kleineren Probekörpern je Gebinde € 250,00 pro angefangener Woche bis 2 Wochen vor dem Prüftermin.

7.5    Diese Lagerkosten stehen dem ift auch zu, wenn während der Auftragswicklung Lagerzeiten von mehr als 2 Wochen anfallen, die das ift nicht zu vertreten hat (z.B. Prüfungsunterbrechung wegen notwendiger Ersatzteilbeschaffung, Erfordernis von Folgeprüfungen).

(8) Verpackung wird, soweit erforderlich, nach den günstigsten Preisen berechnet und nicht zurückgenommen. Transporthilfsmittel und Verpackungen des AG werden zum Rückversand der Probekörper verwendet bzw. kostenpflichtig entsorgt.

(9) Bei Anlieferung aus dem Ausland sind sämtliche Zollformalitäten durch den AG zu erledigen.

(10) Das ift haftet nicht für die vom AG/Hersteller gemachten Angaben zum Probekörper. Diese werden lediglich auf Plausibilität überprüft. Zum Zweck der Nachweisbarkeit der angelieferten Probekörper, z.B. im Rahmen von Gutachten, können Rückstellmuster aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht liegt jedoch beim AG.

 

§ 7 Dokumentationen der Dienstleistung

(1) Entsprechend der beauftragten Dienstleistung erstellt das ift eine schriftliche Dokumentation für den Auftraggeber. Art, Inhalt und Umfang der Dokumentation sind spezifiziert durch die Dienstleistungsart und ggf. durch einen bei Auftragserteilung vereinbarten Verwendungszweck.

(2) Das ift-Merkblatt „Bedingungen und Hinweise zur Verwendung von ift-Dokumentationen“ ist vom AG verbindlich zu beachten.

(3) Auf Wunsch veranlasst das ift die Übersetzung von ift-Dokumentationen in andere Sprachen. In diesem Falle bleibt jedoch das deutsche Originaldokument verbindlich.

 

§ 8 Rückruf und Revision von ift-Dokumentationen

Das ift erstellt seine schriftlichen Dokumentationen sorgfältig und gewissenhaft. Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schriftliche Dokumentation fehlerhaft ist, ist das ift – ungeachtet der Ursache der Fehlerhaftigkeit – zum Rückruf der entsprechenden Dokumentation berechtigt. In diesem Fall ist der AG dazu verpflichtet, die weitere Verwendung der schriftlichen Dokumentationen zu unterlassen. Das ift übernimmt ab dem Zeitpunkt des Rückrufs oder der Bereit-stellung einer revidierten Fassung der Dokumentation keine weitere Haftung für die Nutzbarmachung und den Gebrauch der ursprünglichen/fehlerhaften schriftlichen Dokumentationen; es ist berechtigt, die schriftlichen Dokumentationen einzuziehen.

Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Ergänzungsprüfung erforderlich ist, ist das ift berechtigt, eine entsprechende Ergänzungsprüfung vorzunehmen.

 

§ 9 Leistungserbringung durch Dritte

Das ift erbringt seine Leistungen in der Regel durch eigenes Fachpersonal. Es ist jedoch auch berechtigt, im Bedarfsfalle bei der Erbringung seiner Leistungen geeignete/kom-petente Dritte (Dienstleister/Unterauftrag-nehmer) einzubeziehen. Dies wird in jedem Einzelfall dem AG mitgeteilt. Auch in diesem Fall bleibt das ift alleiniger Vertragspartner des AG.

 

§ 10 Haftung

(1) Das ift haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der Prüfung, Kalibrierung, Zertifizierung und Überwachung entstehen (z.B. fehlerhafte Prüfungen und/oder Prüfergebnisse und/oder Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen einschließlich Folgeschäden) nach Maßgabe des § 6 (Haftungsbeschränkung) im Teil I dieser AGB.

(2) Der AG ist verpflichtet, eine (Produkthaftpflicht-) Versicherung, die auch die Kosten für etwaige (Gefahrenabwehr-) Maßnahmen (wie z.B. Produktrückrufaktionen) abdeckt, abzuschließen bzw. aufrecht zu erhalten und dem ift auf Aufforderung hin nachweisen.

(3) Der AG ist verpflichtet, das ift von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er die schriftliche Dokumentation weiter verwendet, obwohl diese vom ift gemäß § 8 zurückgerufen wurde.

(4) Wird der AG wegen mangelhafter Beschaffenheit oder mangelhafter Lieferung des Überwachungsgegenstandes in Anspruch genommen, der AG ebenfalls verpflichtet, das ift von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(5) Die Ansprüche des AG gegen das ift wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Vertrags sowie Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach 6 Monaten. Die Frist beginnt mit der Übersendung des Überwachungsberichts oder sonstiger schriftlicher Mitteilungen des ift über die ausgeführten Leistungen. In Zweifelsfällen ist das Datum des Absendevermerks des Berichts, einer sonstigen Mitteilung oder eines Kostenbescheids verbindlich. Einen Mangel an der gelieferten Sache hat das ift nicht zu vertreten.